Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie ruht aufgrund
1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichtes der (des) Berufsangehörigen oder
2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 30b Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).einer Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
(2)Absatz 2Eine Klinische Psychologin (Ein Klinischer Psychologe) kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Verzicht dem zuständigen Amt der Landesregierung bekanntzugeben.
(3)Absatz 3Die (Der) Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Erklärung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres (seines) Verzichtes ihren (seinen) Beruf wieder ausüben. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister hat die Rücknahme oder den Ablauf des Verzichts dem zuständigen Amt der Landesregierung unverzüglich bekanntzugeben.
(4)Absatz 4Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß § 30b Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 ist der (dem) Berufsangehörigen die Berufsausübung der Klinischen Psychologie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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