§ 12d PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Eignungsprüfung

PslG - Psychologengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9,, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, beurteilt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
    1. 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
    2. 2.Ziffer 2deren Kenntnis Voraussetzung für die Berufsausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie ist,
    durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12d PslG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12d PslG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12d PslG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12d PslG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12d PslG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 6 PslG Geltungsbereich§ 7 PslG Voraussetzung für die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie sowie in Klinischer Psychologie§ 8 PslG Grundsätze für den Erwerb fachlicher theoretischer und praktischer Kompetenz in Gesundheitspsychologie und in Klinischer Psychologie§ 9 PslG Ausbildungseinrichtungen zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz§ 10 PslG Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz§ 11 PslG Anrechnung§ 12 PslG Prüfungen und Abschlusszertifikate§ 12a PslG Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR-Berufsanerkennung)§ 12b PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner§ 12c PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang§ 12d PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Eignungsprüfung§ 12e PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen§ 12f PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse§ 12g PslG EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang§ 12h PslG Freier Dienstleistungsverkehr§ 12i PslG Qualifikationsnachweise – Drittstaaten§ 12j PslG Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR§ 13 PslG Berufsumschreibung der Gesundheitspsychologie§ 14 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12c PslG
§ 12e PslG