§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Klinischer Psychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 in die Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.Die postgraduelle Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz in Klinischer Psychologie setzt sich aus einem allgemeinen Teil (Grundmodul) und einem besonderen Teil (Aufbaumodul) zusammen und hat im Zeitrahmen von zumindest zwölf Monaten, beginnend ab der ersten theoretischen Ausbildungseinheit und längstens fünf Jahren ab Aufnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer eins, in die Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, in einer Gesamtdauer von zumindest 340 Einheiten praxisorientiert zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Im allgemeinen theoretischen Teil (Grundmodul) der Ausbildung in Klinischer Psychologie sind in einer Gesamtdauer von zumindest 220 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
    1. 1.Ziffer einsgesundheitsrechtliche, berufsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen mit dem Ziel, diese in das berufliche Handeln einzubeziehen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
    2. 2.Ziffer 2Ethik, mit dem Ziel, die grundsätzliche Berufshaltung und Auswahl der Interventionen zu prüfen und zu hinterfragen im Ausmaß von zumindest 15 Einheiten,
    3. 3.Ziffer 3Gesprächsführung und Kommunikation im Ausmaß von zumindest 30 Einheiten,
    4. 4.Ziffer 4psychologische Gesundheitsdienstleistungen im intra- und extramuralen Bereich, in der Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
    5. 5.Ziffer 5psychologische Konzepte der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung mit dem Ziel, diese in der Zusammenarbeit mit anderen zu planen und umzusetzen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
    6. 6.Ziffer 6Akutintervention, Krisenintervention, Notfallpsychologie und Erste Hilfe in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
    7. 7.Ziffer 7Beratungsmethoden und Beratungssettings mit dem Ziel, mit verschiedenen Patienten und Personen, Gruppen und in verschiedenen Settings und mit verschiedenen Methoden zu arbeiten, insbesondere unter Berücksichtigung von Methoden der Supervision und Mediation in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
    8. 8.Ziffer 8Strategien, Methoden und Techniken der Diagnostik in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
    9. 9.Ziffer 9psychologische Behandlungsmaßnahmen bei Personen aller Altersstufen und Gruppen mit dem Ziel, Behandlungskompetenzen zu erwerben einschließlich der Beachtung von transkulturellen und von Gender-Aspekten in der Dauer von zumindest 20 Einheiten,
    10. 10.Ziffer 10Psychopharmakologie und Psychopathologie in der Dauer von zumindest 10 Einheiten,
    11. 11.Ziffer 11Evaluation von psychologischen Leistungen und Qualitätssicherung in der Dauer von zumindest 10 Einheiten sowie
    12. 12.Ziffer 12Erstellung von Befunden und Erstattung von Zeugnissen, Gutachten und Stellungnahmen in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.
  3. (3)Absatz 3Der besondere theoretische Teil (Aufbaumodul) der Ausbildung in Klinischer Psychologie hat in einer Gesamtdauer von zumindest 120 Einheiten jedenfalls folgende Inhalte praxisorientiert zu vertiefen:
    1. 1.Ziffer einsStrategien und Methoden der differentialdiagnostischen Abklärung in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
    2. 2.Ziffer 2Erstellen von klinisch-psychologischen Befunden und Sachverständigentätigkeit im Bereich der Klinischen Psychologie in der Dauer von zumindest 15 Einheiten,
    3. 3.Ziffer 3Techniken und Interventionsstrategien der klinisch-psychologischen Behandlung und Beratung in der Dauer von zumindest 30 Einheiten,
    4. 4.Ziffer 4Einsatz klinisch-psychologischer Mittel bei verschiedenen psychischen Störungsbildern unter Abgrenzung zu medizinischen Aspekten und im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen in der Dauer von zumindest 30 Einheiten sowie
    5. 5.Ziffer 5Patientenmanagement und Schnittstellenmanagement in der Dauer von zumindest 15 Einheiten.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis PslG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 15 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Gesundheitspsychologie§ 16 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie§ 17 PslG Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)§ 18 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 19 PslG Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 20 PslG Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsycholog:in“§ 21 PslG Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen§ 21a PslG Ruhen der Berufsberechtigung§ 21b PslG Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste§ 22 PslG Berufsumschreibung der Klinischen Psychologie§ 23 PslG Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 24 PslG Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz in Klinischer Psychologie§ 25 PslG Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie§ 26 PslG Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)§ 27 PslG Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen§ 28 PslG Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen§ 29 PslG Berufsbezeichnung „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ oder „Klinische:r Psycholog:in“Psychologengesetz 2013 (PslG) Fundstelle
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