Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich eine theoretische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bei Beginn dieser Ausbildung in Geltung stehenden Ausbildungsbestimmungen oder nach den Ausbildungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes fortsetzen und beenden.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich eine theoretische Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bei Beginn dieser Ausbildung in Geltung stehenden Ausbildungsbestimmungen oder nach den Ausbildungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes fortsetzen und beenden.
(2)Absatz 2Wird die nachweislich begonnene Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen fortgesetzt, ist
1.Ziffer einsdie theoretische Ausbildung bis längstens zwei Jahre und
2.Ziffer 2die Ausbildung zum Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz bis längstens fünf Jahre
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beenden. An Stelle der Anhörung des Psychologenbeirates gemäß § 16 Abs. 5 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, kann erforderlichenfalls der Ausschuss des Psychologenbeirats gemäß § 44 herangezogen werden.nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beenden. An Stelle der Anhörung des Psychologenbeirates gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, kann erforderlichenfalls der Ausschuss des Psychologenbeirats gemäß Paragraph 44, herangezogen werden.
(3)Absatz 3Wird die begonnene Ausbildung nach den geltenden Bestimmungen fortgesetzt und beendet, so sind die bisher absolvierten Ausbildungsteile von der Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit und nach Vorschreibung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen.Wird die begonnene Ausbildung nach den geltenden Bestimmungen fortgesetzt und beendet, so sind die bisher absolvierten Ausbildungsteile von der Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit und nach Vorschreibung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen.
(4)Absatz 4Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ erworben haben, haben für den künftigen Erwerb der Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 23 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 24 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ erworben haben, haben für den künftigen Erwerb der Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 24, nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt Paragraph 11,
(5)Absatz 5Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ erworben haben, haben für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß § 14 Abs. 3 zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 15 nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt § 11.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Berufsbezeichnung „klinische Psychologin“ oder „klinischer Psychologe“ erworben haben, haben für den Erwerb der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder „Gesundheitspsychologe“ hinsichtlich der fachlichen Kompetenz jedenfalls das Aufbaumodul gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zu absolvieren sowie den Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 15, nachzuweisen. Hinsichtlich der Anrechnungsmöglichkeiten gleichwertiger Inhalte gilt Paragraph 11,
(6)Absatz 6Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben für einen Hinweis auf eine Spezialisierung, sofern die Vorgaben im Sinne des § 20 Abs. 5 oder des § 29 Abs. 5 nicht erbracht werden, nachzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine zumindest fünfjährige kontinuierliche berufliche schwerpunktspezifische Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer für den Spezialisierungsbereich einschlägigen Einrichtung oder eine freiberufliche fünfjährige Tätigkeit im Spezialisierungsbereich, ergänzt durch eine diese freiberufliche Tätigkeit begleitende Supervision, Intervision oder theoretische Fortbildung im Mindestausmaß von insgesamt 50 Einheiten, absolviert wurde.Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben für einen Hinweis auf eine Spezialisierung, sofern die Vorgaben im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, oder des Paragraph 29, Absatz 5, nicht erbracht werden, nachzuweisen, dass bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine zumindest fünfjährige kontinuierliche berufliche schwerpunktspezifische Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in einer für den Spezialisierungsbereich einschlägigen Einrichtung oder eine freiberufliche fünfjährige Tätigkeit im Spezialisierungsbereich, ergänzt durch eine diese freiberufliche Tätigkeit begleitende Supervision, Intervision oder theoretische Fortbildung im Mindestausmaß von insgesamt 50 Einheiten, absolviert wurde.
(7)Absatz 7Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben bis längstens 31.12.2015 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abzuschließen.Berufsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, haben bis längstens 31.12.2015 eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, abzuschließen.
(8)Absatz 8Berufsangehörige, Psychotherapeutinnen, (Psychotherapeuten) oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, sind ebenso berechtigt die Selbsterfahrung gemäß § 15 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3 zu leiten.Berufsangehörige, Psychotherapeutinnen, (Psychotherapeuten) oder Fachärztinnen (Fachärzten) für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes seit zehn Jahren in die jeweilige Berufsliste eingetragen sind, sind ebenso berechtigt die Selbsterfahrung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder Paragraph 24, Absatz 3, zu leiten.
(9)Absatz 9Die Verwaltungsstrafbestimmung für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 35 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.Die Verwaltungsstrafbestimmung für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß Paragraph 35, sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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