Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBerufsangehörige haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.
(2)Absatz 2Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Klinischen Psychologie oder zur Gesundheitspsychologie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins, und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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