§ 38 PslG

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

(1) Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.

(2) Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Klinischen Psychologie oder zur Gesundheitspsychologie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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