§ 12a PslG

PslG - Psychologengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2025
  1. (1)Absatz einsDer (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin), die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin), die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11,, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs gemäß § 12c oder einer Eignungsprüfung gemäß § 12d zu knüpfen,Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs gemäß Paragraph 12 c, oder einer Eignungsprüfung gemäß Paragraph 12 d, zu knüpfen,
    1. 1.Ziffer einswenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers (der Antragstellerin) abgedeckt werden.
    Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Art. 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11, Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
  3. (3)Absatz 3Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der entsprechenden in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
  4. (4)Absatz 4Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
  5. (5)Absatz 5Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) (Drittlanddiplom), sofern die betreffende PersonEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsin einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) berechtigt ist und
    2. 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
  6. (6)Absatz 6Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  7. (7)Absatz 7Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern der Beruf des Gesundheitspsychologen (der Gesundheitspsychologin) bzw. des Klinischen Psychologen (der Klinischen Psychologin) vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
  8. (8)Absatz 8Der (Die) für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister (Bundesministerin) hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in Österreich ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der (die) Betreffende
    1. 1.Ziffer einsdie Gesundheitspsychologie bzw. Klinische Psychologie berufsmäßig in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. 2.Ziffer 2den für die Berufsausübung erforderlichen Qualifikationsnachweis besitzt.

    Erlischt die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden, so hat der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, einzuziehen.Erlischt die Berufsberechtigung des (der) Betreffenden, so hat der Landeshauptmann (die Landeshauptfrau) das Erlöschen der Berufsberechtigung erforderlichenfalls bescheidmäßig festzustellen und die ausgestellte Bescheinigung erforderlichenfalls unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, einzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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