(1) Berufsangehörige haben der Patientin (dem Patienten) über Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen.
(2) Berufsangehörige haben
1. | dem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der Patientin (des Patienten) sowie | |||||||||
2. | Personen, die von der Patientin (dem Patienten) als auskunftsberechtigt benannt wurden, | |||||||||
über Verlangen insofern Auskünfte über die von ihnen gesetzten klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Maßnahme zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden. |
(3) Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen (Patienten), die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.
(4) Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.
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