Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsBerufsangehörige haben der Patientin (dem Patienten) über Verlangen alle Auskünfte über ihre Leistungen zu erteilen.
(2)Absatz 2Berufsangehörige haben
1.Ziffer einsdem gesetzlichen Vertreter (der gesetzlichen Vertreterin) der Patientin (des Patienten) sowie
2.Ziffer 2Personen, die von der Patientin (dem Patienten) als auskunftsberechtigt benannt wurden,
über Verlangen insofern Auskünfte über die von ihnen gesetzten klinisch-psychologischen und gesundheitspsychologischen Maßnahme zu erteilen, als diese das Vertrauensverhältnis zur Patientin (zum Patienten) nicht gefährden.
(3)Absatz 3Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen (Patienten), die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.
(4)Absatz 4Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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