1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ÖSG 2012 Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
§ 20 ÖSG 2012 Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife
- (1)Absatz einsDie Einspeisetarife sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Bezug auf den effizienten Mitteleinsatz, so zu gestalten, dass kontinuierlich eine Steigerung der Produktion von Ökostrom erfolgt, wobei eine Steigerung der Produktion von Ökostrom aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen nur bei nachweislich gesicherter Rohstoffversorgung anzustreben ist.
- (2)Absatz 2Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen:Nach Maßgabe des Absatz eins, sind die Einspeisetarife auf Basis folgender Kriterien festzulegen:
- 1.Ziffer einsdie Tarife sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben festzulegen;
- 2.Ziffer 2die Tarife haben sich an den durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, zu orientieren;
- 3.Ziffer 3zwischen Anlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt wurden;
- 4.Ziffer 4die Tarife sind in Abhängigkeit von den verschiedenen Primärenergieträgern festzulegen, wobei die technische und wirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen ist;
- 5.Ziffer 5durch die Preisbestimmung ist sicherzustellen, dass sich die Förderungen an den effizientesten Standorten zu orientieren haben und die Möglichkeit einer Maximierung der Tarifhöhe durch eine Aufteilung in mehrere Anlagen ausgeschlossen ist;
- 6.Ziffer 6die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des § 51 in Verbindung mit § 52 ElWOG 2010 ist zulässig;die Tarife können weitere Differenzierungen, etwa nach der Engpassleistung, der Jahresstromproduktion (Zonentarifmodell) oder nach anderen besonderen technischen Spezifikationen, enthalten. Eine zeitliche Unterscheidung nach Tag/Nacht und Sommer/Winter im Sinne des Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 52, ElWOG 2010 ist zulässig;
- 7.Ziffer 7in der Verordnung können auch Mindestanforderungen hinsichtlich der zum Einsatz gelangenden Technologien vorgesehen werden, wobei die Mindestanforderungen dem Stand der Technik zu entsprechen haben;
- 8.Ziffer 8in der Verordnung kann die Erreichung eines höheren Brennstoffnutzungsgrades als in § 12 Abs. 2 Z 4 zur Voraussetzung für die Gewährung von Einspeisetarifen gemacht werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des jeweiligen Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist.in der Verordnung kann die Erreichung eines höheren Brennstoffnutzungsgrades als in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, zur Voraussetzung für die Gewährung von Einspeisetarifen gemacht werden, wenn dies auf Grund der Beschaffenheit des jeweiligen Anlagentyps unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und die optimale Nutzung der eingesetzten Primärenergie (energetischer Nutzungsgrad) wirtschaftlich zumutbar ist.
- (3)Absatz 3Für Photovoltaikanlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes:Für Photovoltaikanlagen gilt ergänzend zu Absatz 2, Folgendes:
- 1.Ziffer einsbei der Festlegung der Tarife für Photovoltaik ist eine Differenzierung zwischen Anlagen auf Freiflächen und Gebäuden zulässig, wobei die Gewährung einer Förderung auf gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen beschränkt werden kann;
- 2.Ziffer 2für Photovoltaik mit einer Engpassleistung bis 20 kWpeak können die Tarife gemäß Abs. 1 auch lediglich einen Teil der durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, abdecken;für Photovoltaik mit einer Engpassleistung bis 20 kWpeak können die Tarife gemäß Absatz eins, auch lediglich einen Teil der durchschnittlichen Produktionskosten von kosteneffizienten Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, abdecken;
- 3.Ziffer 3in der Verordnung ist ein einheitlicher Tarif für alle Größenklassen von Photovoltaikanlagen vorzusehen, wobei eine kombinierte Förderung mittels Investitionszuschüssen und Einspeisetarifen vorgesehen werden kann und jedenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen ist, ob das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen des vorangegangenen Jahres ausgeschöpft wurde;
- 4.Ziffer 4die Gewährung einer Förderung kann an eine bestimmte Höchstgröße der Anlage geknüpft werden, wobei eine Förderung einer Photovoltaikanlage von über 500 kWpeak jedenfalls ausgeschlossen ist.
- (4)Absatz 4Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Abs. 2 Folgendes:Für rohstoffabhängige Anlagen gilt ergänzend zu Absatz 2, Folgendes:
- 1.Ziffer einsdie Preisfestlegung darf nicht in einer solchen Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw. Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden;
- 2.Ziffer 2zwischen Abfall mit hohem biogenen Anteil und sonstiger fester Biomasse ist zu unterscheiden;
- 3.Ziffer 3eine Differenzierung innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biogas nach Energieträgern und Substraten, innerhalb der Anlagenkategorien auf Basis von Biomasse nach Energieträgern, sowie nach anderen besonderen technischen Spezifikationen ist zulässig;
- 4.Ziffer 4bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Kosten für die Energieträger) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß § 41 Abs. 1 zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß § 15 in Verbindung mit § 12 oder gemäß dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung der ÖSG-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 104/2009, erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet;bei der Festlegung der Preise für Anlagen auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse dürfen Rohstoffpreise (Kosten für die Energieträger) höchstens in einem solchen Ausmaß berücksichtigt werden, dass diese Kosten die Strommarkterlöse, gemessen an den gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zuletzt veröffentlichten Marktpreisen, nicht übersteigen; für Anlagen auf Basis von fester Biomasse gilt dies dann, wenn die Leistung, über die ein Vertragsabschluss gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 12, oder gemäß dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung der ÖSG-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, erfolgt ist, 100 MW erreicht oder überschreitet;
- 5.Ziffer 5zur Sicherstellung, dass Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nicht entzogen werden, kann in der Verordnung vorgesehen werden, dass bei bestimmten Biogasanlagengruppen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, wenn ein bestimmter Anteil an Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft für die Erzeugung von Ökostrom eingesetzt wird.
- (5)Absatz 5Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionskosten ist auf ein rationell geführtes Unternehmen abzustellen, welches die Anlage zu Finanzmarktbedingungen sowie unter Berücksichtigung anderer Finanzierungsoptionen finanziert. Zu berücksichtigen sind die Lebensdauer, die Investitionskosten, die Betriebskosten, die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und die jährlich erzeugten Mengen an elektrischer Energie. Bei der Erhebung dieser Kosten sind nationale sowie internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
§ 21 ÖSG 2012 Technologie- und KWK-Bonus
- (1)Absatz einsDie durch die Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß § 12 um 2 Cent/kWh für jene Mengen an Ökostrom aus Gas gemäß § 8 Abs. 3, wennDie durch die Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß Paragraph 12, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an Ökostrom aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, wenn
- 1.Ziffer einsdie in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind,
- 2.Ziffer 2in der Verstromungsanlage ein Mindestanteil von 50% auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas eingesetzt wird,
- 3.Ziffer 3die Effizienzkriterien entsprechend § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt werden unddie Effizienzkriterien entsprechend Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllt werden und
- 4.Ziffer 4eine eindeutige Identifizierungskennung für das eingesetzte Biogas erbracht wird
(Technologiebonus). Die Gewährung des Technologiebonus ist auf 15 Jahre ab Inbetriebnahme der Biogas-Einspeiseanlage begrenzt. Der Bilanzgruppenkoordinator gemäß GWG hat für die Ökostromabwicklungsstelle und auf deren Rechnung monatlich Bestätigungen mit einer eindeutigen Identifizierungskennung über die eingespeisten Biogasmengen auszustellen. Der Biogasanlagenbetreiber hat bis zum 31. März des Folgejahres die Qualität und Menge des eingespeisten Biogases durch ein Gutachten eines technischen Sachverständigen der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig verlängert werden. - (2)Absatz 2Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt (KWK-Bonus).Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009, ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllt (KWK-Bonus).
- (3)Absatz 3In Abweichung von Abs. 2 ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.In Abweichung von Absatz 2, ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
§ 22 ÖSG 2012 Betriebskostenzuschlag
- (1)Absatz einsFür Ökostromanlagen, die auf Basis von flüssiger Biomasse oder von Biogas Ökostrom erzeugen und für die zum 20. Oktober 2009 ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle zu Einspeisetarifen bestand, werden Betriebskostenzuschläge bestimmt, soweit aufgrund von Kostensteigerungen im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 diese Ökostromanlagen nicht kostendeckend betrieben werden können.
- (2)Absatz 2Die Zuschläge werden in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge gewährt. Die Höhe des Betriebskostenzuschlags hat 4 Cent/kWh zu betragen, soweit gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 keine Kürzung vorzunehmen ist.Die Zuschläge werden in Cent pro kWh erzeugter und in das öffentliche Netz im jeweiligen Jahr eingespeister Ökostrommenge gewährt. Die Höhe des Betriebskostenzuschlags hat 4 Cent/kWh zu betragen, soweit gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, keine Kürzung vorzunehmen ist.
- (3)Absatz 3Diese Zuschläge sind auf Antrag des Ökostromanlagenbetreibers zusätzlich zu den Einspeisetarifen zu gewähren und von der Ökostromabwicklungsstelle auszubezahlen. Die Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.
- (4)Absatz 4Anlässlich der Antragstellung gemäß Abs. 3 sowie am Ende jedes Kalenderjahres haben die Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz sowie eine Bilanz über die sonstigen Betriebskosten vorzulegen. Die Rohstoffbilanz hat zu umfassen:Anlässlich der Antragstellung gemäß Absatz 3, sowie am Ende jedes Kalenderjahres haben die Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas und flüssiger Biomasse der Ökostromabwicklungsstelle eine Rohstoffbilanz sowie eine Bilanz über die sonstigen Betriebskosten vorzulegen. Die Rohstoffbilanz hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsArt und Menge des Rohstoffs angegeben jeweils in Megajoule (MJ) Energieinhalt des im Vorjahr eingesetzten Rohstoffes (Gülle, landwirtschaftliche Stoffe präzisiert wie zum Beispiel Rohmais und Weizen, Grünschnitt, andere ebenfalls präzisiert)
- 2.Ziffer 2Herkunft des jeweiligen Rohstoffs nach seinem Lieferanten: Angabe, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff vom Betreiber der Ökostromanlage selber erzeugt wird, zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage beteiligten Lieferanten erzeugt wird und zu welchem Prozentsatz der jeweilige Rohstoff von einem an der Ökostromanlage nicht beteiligten Lieferanten erzeugt wird.
- 3.Ziffer 3Ergänzend zu dieser Stoffbilanz sind die im Vorjahr in der Ökostromanlage erzeugten Ökostrommengen, die mit unterstützten Preisen (Einspeisetarifen) vergüteten Ökostrommengen sowie die für den Betrieb der Ökostromanlage aufgewendeten Strommengen (inklusive einem etwaigen Fremdstrombezug) anzugeben. Ebenso sind das derzeitige Ausmaß und die Art einer Wärmenutzung anzugeben sowie der aus Stromerzeugung und Wärmenutzung ermittelte Brennstoffnutzungsgrad. Möglichkeiten und Ausmaß einer zukünftigen Wärmenutzung sind darzustellen.
Eine Kopie dieser Bilanzen ist an die E-Control zu übermitteln. Die E-Control kann zu diesem Zweck die Kriterien für die Vorlage der Betriebskostenbilanz näher bestimmen. - (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle hat durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Betriebskostenzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die für die Gewährung der Betriebskostenzuschläge erforderlichen Mittel stellen die Fortschreibung der für den Rohstoffzuschlag gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG, BGBl. I Nr. 143/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, beanspruchten Mittel dar. Eine Anrechnung auf das Unterstützungsvolumen hat daher sinngemäß nur in jenem Ausmaß zu erfolgen als die Mittel für den Rohstoffzuschlag im Jahr 2009 überschritten werden. Für den Betriebskostenzuschlag stehen maximal 20 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.Die Ökostromabwicklungsstelle hat durch eine Bindung der erforderlichen Mittel die Finanzierung bestmöglich zu gewährleisten. Reicht das vorhandene Unterstützungsvolumen zur Abdeckung der für den Betriebskostenzuschlag erforderlichen Fördermittel nicht aus, hat eine aliquote Kürzung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die für die Gewährung der Betriebskostenzuschläge erforderlichen Mittel stellen die Fortschreibung der für den Rohstoffzuschlag gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, beanspruchten Mittel dar. Eine Anrechnung auf das Unterstützungsvolumen hat daher sinngemäß nur in jenem Ausmaß zu erfolgen als die Mittel für den Rohstoffzuschlag im Jahr 2009 überschritten werden. Für den Betriebskostenzuschlag stehen maximal 20 Mio. Euro jährlich zur Verfügung.
- (6)Absatz 6Die Entwicklung der Betriebskosten ist laufend durch die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zu dokumentieren, diese Dokumentation aufzubereiten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich vorzulegen. Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen.. Anlässlich der Auszahlung der Betriebskostenzuschläge hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten der Tatbestand der Überförderung erfüllt ist und ein aliquoter Teil des empfangenen Betriebskostenzuschlags zurückgefordert werden wird.
§ 23 ÖSG 2012
- (1)Absatz einsFür neu zu kontrahierende Anlagen kann eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß §§ 12 ff nur nach Maßgabe des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens erfolgen.Für neu zu kontrahierende Anlagen kann eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraphen 12, ff nur nach Maßgabe des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens erfolgen.
- (2)Absatz 2Das in Form des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens festgelegte rechnerische Kontingent für neu zu kontrahierende Ökostromanlagen beträgt 50 Millionen Euro jährlich. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten zehn Jahre nach Inkrafttreten pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.
- (3)Absatz 3Von dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Abs. 2 entfällt ein Betrag vonVon dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Absatz 2, entfällt ein Betrag von
- 1.Ziffer eins8 Millionen Euro auf Photovoltaik;
- 2.Ziffer 210 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW und höchstens 1 Million Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß § 14 Abs. 8;10 Millionen Euro auf feste und flüssige Biomasse sowie Biogas, davon 3 Millionen Euro für feste Biomasse mit einer Engpassleitung bis 500 kW und höchstens 1 Million Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß Paragraph 14, Absatz 8 ;,
- 3.Ziffer 3mindestens 11,5 Millionen Euro auf Windkraft;
- 4.Ziffer 4mindestens 2,5 Millionen Euro auf Kleinwasserkraft sowie
- 5.Ziffer 519 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Ab dem 1. Jänner 2018 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 12 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.19 Millionen Euro auf den Resttopf (Wind-, Wasserkraft, Photovoltaik-Netzparität). Ab dem 1. Jänner 2018 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 12 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.
- (4)Absatz 4Für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, gilt abweichend von Abs. 3 Folgendes:Für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, von Anträgen, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, gilt abweichend von Absatz 3, Folgendes:
- 1.Ziffer einsfür Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 1 zur Verfügung stehen;für Windkraft werden 80 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer eins, zur Verfügung stehen;
- 2.Ziffer 2für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß § 56 Abs. 4 Z 2 zur Verfügung stehen.für Photovoltaik werden 28 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt, die ausschließlich für die sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 56, Absatz 4, Ziffer 2, zur Verfügung stehen.
- (5)Absatz 5Die Kontrahierung gemäß Abs. 1 erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 einerseits und dem Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 andererseits. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß § 7 oder Vertragsantrag gemäß § 15a enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden. Diese betragen:Die Kontrahierung gemäß Absatz eins, erfolgt gesondert für jeden einzelnen Antrag. Das dafür verwendete zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen errechnet sich aus der Multiplikation der durch die Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Ökostrommengen mit der Differenz aus den Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle in Höhe des jeweiligen Einspeisetarifes samt allfälligen Zuschlägen und den aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, einerseits und dem Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, andererseits. Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, oder Vertragsantrag gemäß Paragraph 15 a, enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden. Diese betragen:
- 1.Ziffer einsfür Biogasanlagen 7 000 Volllaststunden;
- 2.Ziffer 2für Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse 6 000 Volllaststunden;
- 3.Ziffer 3für Windkraftanlagen 2 150 Volllaststunden;
- 4.Ziffer 4für Photovoltaikanlagen 950 Volllaststunden;
- 5.Ziffer 5für Kleinwasserkraftanlagen4 000 Volllaststunden;
- 6.Ziffer 6für andere Anlagen 7 250 Volllaststunden.
- (6)Absatz 6Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Abs. 2 und Abs. 3 zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat ferner jene Zeitpunkte gemäß § 18 Abs. 1 unverzüglich anzugeben, die für die Bemessung der Einspeisetarife von Bedeutung sind.Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, das noch zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen differenziert nach Anlagenkategorien gemäß Absatz 2 und Absatz 3, zu verzeichnen und laufend (tagesaktuell) zu veröffentlichen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat ferner jene Zeitpunkte gemäß Paragraph 18, Absatz eins, unverzüglich anzugeben, die für die Bemessung der Einspeisetarife von Bedeutung sind.
- (7)Absatz 7Zuschläge gemäß § 21 sowie Betriebskostenzuschläge gemäß § 22 sind dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden.Zuschläge gemäß Paragraph 21, sowie Betriebskostenzuschläge gemäß Paragraph 22, sind dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie in jenem Kalenderjahr anzurechnen, in denen diese Zuschläge erstmals in Anspruch genommen werden.
- (8)Absatz 8Wird das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen im laufenden Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, sind die verbleibenden Unterstützungsvolumina der jeweiligen Anlagenkategorie im nächsten Kalenderjahr zuzurechnen.
§ 23a ÖSG 2012 Zusätzliche Mittel
- (1)Absatz einsFür die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß § 56 Abs. 5 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 15 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen. Soweit Mittel für das Jahr 2018 nicht ausgeschöpft werden, fließen diese dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 zu.Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß Paragraph 56, Absatz 5, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 15 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen. Soweit Mittel für das Jahr 2018 nicht ausgeschöpft werden, fließen diese dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3, zu.
- (2)Absatz 2Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 2 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 1,5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen.Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 2 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 1,5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen.
- (3)Absatz 3Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.
§ 23b ÖSG 2012 Abbau der Wartelisten
- (1)Absatz einsFür Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3 und den Resttopf gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
- (2)Absatz 2Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 7, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
- (3)Absatz 3Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.Für Anlagen, die nicht unter Absatz 2, fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.
§ 24 ÖSG 2012 Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz einsAuf Antrag kann eine Förderung einer Anlage gemäß § 25 bis § 27 in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.Auf Antrag kann eine Förderung einer Anlage gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27, in Form eines Investitionszuschusses erfolgen. Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu reihen und in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln.
- (2)Absatz 2Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind vor dem Beginn der Errichtung oder Revitalisierung der Anlagen schriftlich bei der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einzubringen. Zusicherungen hinsichtlich der Gewährung von Investitionszuschüssen haben, soweit ein Anspruch auf Förderung besteht, im Einklang mit den beihilfenrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Dem Antrag sind die für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage maßgeblichen, einer Vollziehung zugänglichen Genehmigungen oder Bewilligungen, eine Zusammenstellung der Investitionskosten sowie eine Wirtschaftlichkeitsrechnung entsprechend der dynamisierten Kapitalwertmethode anzuschließen. Die Zusammenstellung der Investitionskosten sowie die Wirtschaftlichkeitsrechnung sind von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Dem Antrag auf Gewährung des Investitionszuschusses sind weiters alle sonstigen relevanten Daten und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich sind, beizuschließen, wobei insbesondere die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen, der Zeitpunkt des Beginns der Errichtung oder Revitalisierung und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen sind.
- (4)Absatz 4Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist von einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals in Höhe von sechs Prozent auszugehen und der für die Erreichung dieser Verzinsung erforderliche Investitionszuschuss auszuweisen. Der Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs sind die für die Errichtung und Betriebsführung erforderlichen Aufwendungen sowie die Erlöse zugrunde zu legen, die bei einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu erwarten sind. Bei der Ermittlung der zu erwartenden Erlöse ist der Durchschnittswert der letztverfügbaren EEX-Forwardpreise, falls diese nicht mehr verfügbar sind, möglichst ähnliche Werte, für die folgenden drei Kalenderjahre ab Erstellung des Gutachtens heranzuziehen.
- (5)Absatz 5Investitionszuschüsse sind nach Maßgabe und unter der Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel zu gewähren und auszubezahlen. Bei der Gewährung des Investitionszuschusses ist sicher zu stellen, dass das nach dem Unionsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird.
- (6)Absatz 6Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, sofern in § 28 vorgesehen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers.Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, sofern in Paragraph 28, vorgesehen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates, die Gewährung des Investitionszuschusses zuzusichern. Der Abschluss eines Vertrages erfolgt durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse im Namen des Bundesministers.
- (7)Absatz 7Die Wirtschaftlichkeitsrechnung mit Angabe des Investitionszuschussbedarfs ist nach Vorlage der Endabrechnungsunterlagen über die Investitionshöhe zu aktualisieren, von einem auf Kosten des Antragstellers von der Abwicklungsstelle zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer zu bestätigen, und der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse schriftlich vorzulegen. Irreführende Angaben führen zu einem Verlust des Anspruchs auf einen Investitionszuschuss.
- (8)Absatz 8Der Investitionszuschuss ist mit der Vollinbetriebnahme der Anlage und der erfolgten Prüfung der vorgelegten Endabrechnungsunterlagen durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auszubezahlen. Die Endabrechnung ist durch einen auf Kosten des Antragstellers von der Abwicklungsstelle zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Akontierungszahlungen sind bei Vorliegen von Sicherstellungen (zB Bankgarantien, Patronanzerklärungen) und der Zustimmung des Energiebeirats zulässig.
§ 25 ÖSG 2012 Investitionszuschüsse für Anlagen auf Basis von Ablauge
- (1)Absatz einsDie Errichtung einer KWK-Anlage, die auf Basis von Ablauge (Reststoffen biogenen Ursprungs aus der Zellstoff- oder Papiererzeugung) betrieben wird, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage
- 1.Ziffer einsder Erzeugung von Prozesswärme dient,
- 2.Ziffer 2eine Einsparung des Primärenergieträgereinsatzes und der CO2-Emissionen im Vergleich zu getrennter Strom- und Wärmeerzeugung erzielt und
- 3.Ziffer 3die in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.die in Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz enthaltenen Effizienzkriterien erfüllt.
- (2)Absatz 2Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen durch die Ökostromabwicklungsstelle aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2009 bis 2012 mit jährlich 2,5 Millionen Euro begrenzt.
- (3)Absatz 3Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung einer Anlage gemäß Abs. 1 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, höchstens jedochNach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung einer Anlage gemäß Absatz eins, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren, höchstens jedoch
- 1.Ziffer einsbis zu einer Engpassleistung von 100 MW 300 Euro/kW;
- 2.Ziffer 2bei einer Engpassleistung von mehr als 100 MW bis 400 MW 180 Euro/kW;
- 3.Ziffer 3ab einer Engpassleistung von 400 MW 120 Euro/kW.
- (4)Absatz 4Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Art. 4 der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen.Die Einhaltung der von der Europäischen Kommission harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 Sitzung 50, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 Sitzung 109, ist eine weitere Voraussetzung zur Gewährung von Investitionszuschüssen.
- (5)Absatz 5Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind auch tatsächliche Wärmeerlöse zu berücksichtigen und eine Lebensdauer der Anlage von 15 Jahren anzunehmen.
§ 26 ÖSG 2012 Investitionszuschüsse für Kleinwasserkraftanlagen
- (1)Absatz einsDie Neuerrichtung sowie die Revitalisierung einer Kleinwasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Revitalisierungen sind dann förderfähig, wenn die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen.
- (2)Absatz 2Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Jahr einmalig weitere 20 Millionen Euro aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.
- (3)Absatz 3Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 35% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 750 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 25% begrenzt, maximal jedoch mit 1 250 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 15% begrenzt, maximal jedoch mit 650 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 35% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 750 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 2 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 25% begrenzt, maximal jedoch mit 1 250 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 15% begrenzt, maximal jedoch mit 650 Euro pro kW. Für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung zwischen 500 kW und 2 MW sowie zwischen 2 MW und 10 MW ist die Höhe des Investitionszuschusses in Prozent sowie in Euro pro KW durch lineare Interpolation zu ermitteln. Im Falle von Revitalisierungen kann für die Bemessung des höchstzulässigen Investitionszuschusses wahlweise die Erhöhung der Engpassleistung oder die auf eine fiktive Engpassleistung umgerechnete Erhöhung des Regelarbeitsvermögens herangezogen werden. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, Sitzung 1.
- (4)Absatz 4Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 24 sind, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist.Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 24, sind, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Kleinwasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist.
- (5)Absatz 5Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
- (6)Absatz 6Abweichend von § 24 kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:Abweichend von Paragraph 24, kann die Gewährung von Investitionszuschüssen für Kleinwasserkraftanlagen unter folgenden vereinfachten Voraussetzungen erfolgen:
- 1.Ziffer einsBei Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kW beträgt die Höhe des Investitionszuschusses 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall lediglich ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen.
- 2.Ziffer 2Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 50 kW bis 100 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; der Nachweis des für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse.
- 3.Ziffer 3Bei Anlagen mit einer Engpassleistung von 100 kW bis 500 kW ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 1 500 Euro pro kW ausgebauter Engpassleistung. Als Nachweis ist in diesem Fall ein Gutachten eines technischen Sachverständigen über den Ausbau der Engpassleistung im Rahmen der Neuerrichtung oder Revitalisierung zu erbringen; das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, ist durch ein Gutachten eines vom Anlagenbetreiber bestimmten Sachverständigen nachzuweisen.
- 4.Ziffer 4Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 in den Richtlinien gemäß § 30 vorgesehen werden.Für Anlagen mit einer Engpassleistung von 500 kW bis 2 MW kann für die Ermittlung der Höhe des Förderbedarfs ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, in den Richtlinien gemäß Paragraph 30, vorgesehen werden.
In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, Sitzung 1.
§ 27 ÖSG 2012 Investitionszuschüsse für mittlere Wasserkraftanlagen
- (1)Absatz einsDie Neuerrichtung oder Revitalisierung einer mittleren Wasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. § 26 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.Die Neuerrichtung oder Revitalisierung einer mittleren Wasserkraftanlage kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
- (2)Absatz 2Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 50 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 97/2019 einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind mit insgesamt 50 Millionen Euro begrenzt. Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019, einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.
- (3)Absatz 3Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 15% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 650 Euro pro kW sowie maximal 10 Millionen Euro pro Anlage. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.Für eine mittlere Wasserkraftanlage ist die Höhe des Investitionszuschusses mit 15% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch mit 650 Euro pro kW sowie maximal 10 Millionen Euro pro Anlage. In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, Sitzung 1.
- (4)Absatz 4Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des § 24 sind, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist.Das Investitionsvolumen der Anlage, für die ein Investitionszuschuss beantragt wird, sowie der Förderbedarf sind durch ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen, der vom Landeshauptmann zu bestimmen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 24, sind, soweit nichts Anderes vorgesehen ist, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei mittleren Wasserkraftanlagen bei elektrotechnischen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 25 Jahren, bei den übrigen Anlagenteilen von einer Lebensdauer von 50 Jahren auszugehen ist.
- (5)Absatz 5Wird die Anlage nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen einmal um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
§ 27a ÖSG 2012 Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher
- (1)Absatz einsDie Errichtung und Erweiterung einer Photovoltaikanlage sowie die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anlage ausschließlich auf oder an einem Gebäude, einer baulichen Anlage oder auf einer Betriebsfläche (ausgenommen Grünfläche) angebracht wird bzw. ist,
- 2.Ziffer 2die Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen wird bzw. ist,
- 3.Ziffer 3für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Tarifförderung gemäß § 12 gewährt wird undfür die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Tarifförderung gemäß Paragraph 12, gewährt wird und
- 4.Ziffer 4für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, oder auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Abwicklungsstellen haben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auf Anfrage die anlagenbezogenen Daten zu übermitteln.für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, oder auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Abwicklungsstellen haben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auf Anfrage die anlagenbezogenen Daten zu übermitteln.
- (2)Absatz 2Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich jeweils 36 Millionen Euro bereitgestellt, wovon jährlich vorrangig 24 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die Mittel in einem Jahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, können die übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.
- (3)Absatz 3Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch
- 1.Ziffer einsbis zu einer Engpassleistung von 100 kWpeak mit 250 Euro pro kWpeak,
- 2.Ziffer 2bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak bis 500 kWpeak mit 200 Euro pro kWpeak.
- (4)Absatz 4Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.
- (5)Absatz 5In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, Sitzung 1.
- (6)Absatz 6Wird die Anlage bzw. die Erweiterung um Speicherkapazität nicht innerhalb von einem Jahr nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einmal um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
- (7)Absatz 7Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.Ziffer einsDie Antragstellung erfolgt vor Beginn der Errichtung oder Erweiterung der Anlage oder Speicherkapazität ausschließlich über das elektronische Antragssystem der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Dem Antrag ist der Nachweis über alle für die Errichtung oder Erweiterung notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen.
- 2.Ziffer 2Der Nachweis des für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege an die Abwicklungsstelle.
- 3.Ziffer 3§ 24 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.Paragraph 24, Absatz eins,, Absatz 2, 2. Satz, Absatz 5,, 6 und 8 sind anzuwenden.
- (8)Absatz 8Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß § 30 sind abweichend von § 30 Abs. 3 erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt § 30.Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß Paragraph 30, sind abweichend von Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt Paragraph 30,
§ 28 ÖSG 2012 Beirat
§ 28.Paragraph 28, Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 25 bis § 27a sowie § 7 KWK-Gesetz, die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten, obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz). Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 30, sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27 a, sowie Paragraph 7, KWK-Gesetz, die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten, obliegt dem Energiebeirat (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz).
§ 29 ÖSG 2012 Abwicklungsstelle für die Gewährung von Investitionszuschüssen
- (1)Absatz einsDie Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27a ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des § 13c ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen. Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.Die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27 a, ist durch die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse vorzunehmen. In Entsprechung des Paragraph 13 c, ÖSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Vertrag über die Tätigkeit einer mit der Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse bereits mit der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG abgeschlossen. Nach Beendigung dieses Vertrages hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Tätigkeit der nach diesem Bundesgesetz betrauten Abwicklungsstelle neu auszuschreiben und unter Anwendung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung, an den Bestbieter zu vergeben. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
- (2)Absatz 2Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse hat insbesondere zu regeln:
- 1.Ziffer einsdie Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
- 2.Ziffer 2die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an den Energiebeirat zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
- 3.Ziffer 3den Abschluss der Verträge im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
- 4.Ziffer 4die Rückforderung von gewährten Investitionszuschüssen;
- 5.Ziffer 5die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für den Energiebeirat und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 6.Ziffer 6die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 7.Ziffer 7die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 8.Ziffer 8die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 9.Ziffer 9die Aufsichtsrechte des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
- 10.Ziffer 10Vertragsauflösungsgründe;
- 11.Ziffer 11den Gerichtsstand.
- (3)Absatz 3Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt unter Berücksichtigung der Kosten für die Abwicklung vergleichbarer Förderungen festzusetzen.
- (4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
- (5)Absatz 5Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht, insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen, zu gewähren.
- (6)Absatz 6Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
- (7)Absatz 7Für die Prüfung der Tätigkeit der Abwicklungsstelle nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend umgehend vorzulegen.
- (8)Absatz 8Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27a sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 EAG abzudecken.Die mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27 a, sowie dem KWK-Gesetz verbundenen Kosten sind für KWK-Anlagen, Kleinwasserkraftanlagen und mittlere Wasserkraftanlagen sowie Photovoltaikanlagen anteilsmäßig aus den Fördermitteln gemäß Paragraph 71, Absatz eins, EAG abzudecken.
- (9)Absatz 9Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, BGBl. Nr. 172/1945, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.Die Abwicklungsstelle hat sich bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz im Namen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Prokuraturgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1945,, von der Finanzprokuratur vertreten zu lassen.
§ 30 ÖSG 2012 Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
- (2)Absatz 2Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1.Ziffer einsden Gegenstand des Investitionszuschusses;
- 2.Ziffer 2förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,
- a)Litera adie neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder
- b)Litera bdie auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,
von der Förderbarkeit ausgeschlossen werden können, wenn dies einer effizienten Förderabwicklung oder der Einhaltung des Unionsrechts dient; - 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
- 4.Ziffer 4den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
- 5.Ziffer 5das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;
- 6.Ziffer 6Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
- 7.Ziffer 7das Verfahren betreffend
- a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
- b)Litera bAuszahlungsmodus;
- c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte);
- d)Litera dEinstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
- 8.Ziffer 8den Gerichtsstand.
- (3)Absatz 3Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
§ 31 ÖSG 2012 Ausübungsvoraussetzungen
- (1)Absatz einsDer Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 12 und § 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
- (2)Absatz 2Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
- (3)Absatz 3Bei einer Neuvergabe der Konzession sind die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen anzuwenden.
§ 32 ÖSG 2012 Antragstellung
§ 32.Paragraph 32, Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsAngaben über den Sitz und die Rechtsform;
- 2.Ziffer 2die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;
- 3.Ziffer 3den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;
- 4.Ziffer 4eine Beschreibung der zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Infrastruktur;
- 5.Ziffer 5ein Nachweis von zumindest drei Jahren praktischer Erfahrung im Fahrplan- und Bilanzgruppenmanagement;
- 6.Ziffer 6die Höhe des den Vorständen im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;
- 7.Ziffer 7die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;
- 8.Ziffer 8die Namen der vorgesehenen Vorstände und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.
§ 33 ÖSG 2012 Konzessionserteilung
- (1)Absatz einsDie Konzession für die Ökostromabwicklungsstelle ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für sämtliche Regelzonen schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben sowie zu deren kosteneffizienten Erfüllung erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.
- (2)Absatz 2Eine Konzession zur Ausübung der Tätigkeit einer Ökostromabwicklungsstelle darf nur erteilt werden, wenn
- 1.Ziffer einsder Konzessionswerber die ihm durch dieses Gesetz zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;
- 2.Ziffer 2die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen und die in keinem unvereinbaren Interessenkonflikt mit den Zielen und Zwecken des Ökostromgesetzes stehen;
- 3.Ziffer 3durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;
- 4.Ziffer 4das Anfangskapital mindestens fünf Millionen Euro beträgt und dieses den Vorständen unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und durch die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Gesellschaft bestmöglich gewährleistet sind;
- 5.Ziffer 5bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;
- 6.Ziffer 6gegen keinen Vorstand eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
- 7.Ziffer 7die Vorstände auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße Kenntnisse von Fördermechanismen, EU-Beihilfen- und Förderschemata und der Abrechnung von Ökostrom sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Abwicklungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;
- 8.Ziffer 8mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
- 9.Ziffer 9kein Vorstand einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;
- 10.Ziffer 10der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;
- 11.Ziffer 11wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;
- 12.Ziffer 12die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern und die effiziente regionale Abwicklung gewährleistet sind und die effiziente regionale Abwicklung über zumindest eine regionale Abwicklungsstelle für die Regelzonen, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, gewährleistet ist.
- (3)Absatz 3Liegen mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt und den Zwecken des Ökostromgesetzes bestmöglich entspricht.
§ 34 ÖSG 2012 Konzessionsrücknahme
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
- 1.Ziffer einsnicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
- 2.Ziffer 2mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
- 1.Ziffer einssie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
- 2.Ziffer 2die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
- 3.Ziffer 3eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 33, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
- 4.Ziffer 4die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
§ 35 ÖSG 2012 Erlöschen der Konzession
- (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
- 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
- 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
- 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
- 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
- 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
- (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
- (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
§ 36 ÖSG 2012 Änderung der Beteiligungsverhältnisse
- (1)Absatz einsJeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
- (2)Absatz 2Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich anzuzeigen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den § 31 oder § 32 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den Paragraph 31, oder Paragraph 32, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Absatz 4 und Absatz 5, genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
- (4)Absatz 4Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.Die Anzeigepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.
- (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
§ 37 ÖSG 2012 Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle
- (1)Absatz einsDie Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle sind:
- 1.Ziffer einsÖkostrom nach Maßgabe der § 12 und § 13 zu kontrahieren;Ökostrom nach Maßgabe der Paragraph 12 und Paragraph 13, zu kontrahieren;
- 2.Ziffer 2der Abschluss von Verträgen
- a)Litera amit den übrigen Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Elektrizitätsunternehmen (Erzeugern und Stromhändlern);
- b)Litera bmit Einrichtungen, die Indizes erstellen, zum Zwecke des Datenaustausches;
- c)Litera cmit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern), Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen über die Weitergabe von Daten;
- 3.Ziffer 3die gemäß Z 1 erworbenen Mengen an Ökostrom samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum Abnahmepreis sowie dem Preis gemäß § 10 Abs. 8 und Abs. 12 täglich zuzuweisen und zu verrechnen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.die gemäß Ziffer eins, erworbenen Mengen an Ökostrom samt den dazugehörigen Herkunftsnachweisen gemäß den geltenden Marktregeln an Stromhändler, soweit sie Endverbraucher im Inland beliefern, zum Abnahmepreis sowie dem Preis gemäß Paragraph 10, Absatz 8 und Absatz 12, täglich zuzuweisen und zu verrechnen. Die Zuweisung erfolgt in Form von Fahrplänen an die jeweilige Bilanzgruppe, in der der Stromhändler Mitglied ist, im Verhältnis der pro Kalendermonat an Endverbraucher in der Regelzone abgegebenen Strommengen. Die Verrechnungsstellen haben die erforderlichen Daten automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen. Für den jeweiligen Kalendermonat berechnet sich die Quote nach dem Monat, welcher drei Monate zurückliegt. Bei neu eintretenden Stromhändlern wird der Wert des ersten vollen Monats herangezogen.
- 4.Ziffer 4dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökostrom am Endverbrauch gegeben ist, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß § 30 Abs. 4 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;dafür zu sorgen, dass in jeder Ökobilanzgruppe prozentuell der gleich hohe Anteil an Ökostrom am Endverbrauch gegeben ist, wobei Mengen, die auf Grund allfälliger Zuschläge der Landeshauptleute gemäß Paragraph 30, Absatz 4, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gefördert werden, in den Ausgleich nicht einzubeziehen sind;
- 5.Ziffer 5die Erstellung von Prognosen über den zukünftig eingespeisten Ökostrom und daraus die Ableitung von Fahrplänen des kontrahierungspflichtigen Ökostroms (§ 12 und § 13) und dessen Zuweisung an Stromhändler, wobei auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten ist;die Erstellung von Prognosen über den zukünftig eingespeisten Ökostrom und daraus die Ableitung von Fahrplänen des kontrahierungspflichtigen Ökostroms (Paragraph 12 und Paragraph 13,) und dessen Zuweisung an Stromhändler, wobei auf einen möglichst geringen Anfall von Ausgleichsenergie zu achten ist;
- 6.Ziffer 6die Einhaltung der Pflichten der Anlagenbetreiber laufend zu überwachen; im Falle einer Pflichtverletzung ist die Ökostromabwicklungsstelle berechtigt, die Zahlung der Einspeisetarife auszusetzen;
- 7.Ziffer 7Datenabgleich mit dem KLI.EN-Fonds sowie anderen Stellen zur Vermeidung und Aufklärung von Fördermissbrauch;
- 8.Ziffer 8die Einhaltung der Marktregeln;
- 9.Ziffer 9die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Abs. 5.die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Absatz 5,
- (2)Absatz 2Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des § 47 ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control alle für ihre Aufsichtstätigkeit und Berichtspflichten erforderlichen Daten auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen findet die Bestimmung des Paragraph 47, ElWOG sinngemäß Anwendung. Sie hat der E-Control die für die Einrichtung einer Registerdatenbank für Herkunftsnachweise erforderlichen Daten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3Die Ökostromabwicklungsstelle hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Sie hat für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe einzurichten und nimmt die Funktion des Ökobilanzgruppenverantwortlichen wahr.
- (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Strombörsen, Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle in Abstimmung mit dem Regelzonenführer verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.
- (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsAnlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
- 2.Ziffer 2Rechnungsdaten;
- 3.Ziffer 3die Menge der erzeugten elektrischen Energie;
- 4.Ziffer 4die Art und die Engpassleistung der Anlage;
- 5.Ziffer 5den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
- 6.Ziffer 6die eingesetzten Energieträger;
- 7.Ziffer 7Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
- 8.Ziffer 8Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
- 9.Ziffer 9Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
- 10.Ziffer 10Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Z 1 bis Z 9 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E-Control, den Landeshauptleuten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9, unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
§ 38 ÖSG 2012 Ökobilanzgruppen
- (1)Absatz einsIn der Ökobilanzgruppe in jeder Regelzone sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.In der Ökobilanzgruppe in jeder Regelzone sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
- (2)Absatz 2Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.
§ 39 ÖSG 2012 Allgemeine Bedingungen
- (1)Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle hat die in § 12 bis § 15 und § 37 angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß § 37 Abs. 1 Z 4, betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in Paragraph 12 bis Paragraph 15 und Paragraph 37, angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,, betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.
- (2)Absatz 2Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1.Ziffer einsDurchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;
- 2.Ziffer 2Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;
- 3.Ziffer 3Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;
- 4.Ziffer 4Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 4.Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4,
- (3)Absatz 3Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den § 12 bis § 15 und § 37 bis § 38 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den Paragraph 12 bis Paragraph 15 und Paragraph 37 bis Paragraph 38, umschriebenen Aufgaben geeignet sind.
- (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der E-Control die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.
§ 40 ÖSG 2012 Pflichten der Stromhändler, Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber
- (1)Absatz einsDie Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Abnahmepreises gemäß § 41 Abs. 2 sowie des gemäß § 10 Abs. 8 und Abs. 12 festgelegten Preises monatlich zu entrichten.Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Abnahmepreises gemäß Paragraph 41, Absatz 2, sowie des gemäß Paragraph 10, Absatz 8 und Absatz 12, festgelegten Preises monatlich zu entrichten.
- (1a)Absatz eins aDie Ökostromanlagenbetreiber haben der E-Control sowie dem Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle relevanten Sachverhalte zu erteilen, die zur Bemessung von Einspeisetarifen notwendig sind. Das betrifft insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen.
- (2)Absatz 2Die Ökostromanlagenbetreiber und Netzbetreiber haben der Ökostromabwicklungsstelle die für eine optimale Fahrplanerstellung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie die Ganglinien der Stromerzeugung für vergangene Perioden sowie Prognosewerte, gestützt auf meteorologische und hydrologische Basisdaten, zur Verfügung zu stellen. Die Fahrpläne, welche über die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen abzuwickeln sind, sind unter Bedachtnahme auf die Minimierung der Kosten für Ausgleichsenergie von der Ökostromabwicklungsstelle zu erstellen und von den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übernehmen.
- (3)Absatz 3Die Stromhändler haben den ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.Die Stromhändler haben den ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise ausschließlich für die Belieferung ihrer Kunden im Inland zu verwenden.
§ 41 ÖSG 2012 Berechnung des Strommarktpreises
- (1)Absatz einsDie E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
- (2)Absatz 2Die zugewiesenen Strommengen sind entsprechend dem Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day-Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day-Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
- (2a)Absatz 2 aDer durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis je Monat wird auf Basis der Stundenpreise gemäß Abs. 2 erster bis dritter Satz und den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der gemäß § 57f Abs. 1 Z 2 dritter Satz eingerichteten Bilanzgruppe vermarkteten Strommengen berechnet. Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Stundenpreis mit der Menge des in dieser Stunde von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monats von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms dividiert. Die Ökostromabwicklungsstelle hat am Beginn eines jeden Monats den durchschnittlichen mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis je Monat wird auf Basis der Stundenpreise gemäß Absatz 2, erster bis dritter Satz und den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der gemäß Paragraph 57 f, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Satz eingerichteten Bilanzgruppe vermarkteten Strommengen berechnet. Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Stundenpreis mit der Menge des in dieser Stunde von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monats von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms dividiert. Die Ökostromabwicklungsstelle hat am Beginn eines jeden Monats den durchschnittlichen mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß Paragraph 23, Absatz 5, wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Absatz eins, veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.
§ 42 ÖSG 2012 Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle
- (1)Absatz einsDer Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des § 33 Abs. 2 Z 4 folgende Mehraufwendungen abzugelten:Der Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, folgende Mehraufwendungen abzugelten:
- 1.Ziffer einsdie Differenzbeträge, die sich aus den Aufwendungen für die Kontrahierung von Ökostrom und den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom sowie der Herkunftsnachweise ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß § 10a Abs. 9 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, abzuziehen sind;die Differenzbeträge, die sich aus den Aufwendungen für die Kontrahierung von Ökostrom und den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom sowie der Herkunftsnachweise ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, abzuziehen sind;
- 2.Ziffer 2die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
- 3.Ziffer 3die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie;
- 4.Ziffer 4die Aufwendungen für die Gewährung
- a)Litera avon Zuschlägen gemäß § 21 oder gemäß § 11 Abs. 1 des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009;von Zuschlägen gemäß Paragraph 21, oder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2009;
- b)Litera bvon Zuschlägen gemäß § 22 oder gemäß § 11a des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009;von Zuschlägen gemäß Paragraph 22, oder gemäß Paragraph 11 a, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2009;
- 5.Ziffer 5die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021;die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 12/2021;
- 6.Ziffer 6die der EAG-Förderabwicklungsstelle abzugeltenden Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 EAG sowie die Aufwendungen gemäß §71 Abs. 2 Z 2 EAG.die der EAG-Förderabwicklungsstelle abzugeltenden Aufwendungen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 7 EAG sowie die Aufwendungen gemäß §71 Absatz 2, Ziffer 2, EAG.
- (2)Absatz 2Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 und § 72 bis § 75 EAG vereinnahmten Mitteln, einschließlich Eingängen aus Verwaltungsstrafen gemäß § 55, Zinsen und sonstigen Zuwendungen, und den Mehraufwendungen gemäß Abs. 1 sowie den mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß den §§ 25 bis 27a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch Mittel gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG bzw. durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8 und Paragraph 72 bis Paragraph 75, EAG vereinnahmten Mitteln, einschließlich Eingängen aus Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 55,, Zinsen und sonstigen Zuwendungen, und den Mehraufwendungen gemäß Absatz eins, sowie den mit der Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß den Paragraphen 25 bis 27a verbundenen Kosten ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch Mittel gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG bzw. durch eine Anpassung des Erneuerbaren-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.
- (4)Absatz 4Die aliquoten Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 sind, soweit erforderlich nach Technologien getrennt, auf Basis der Vorjahreswerte jährlich durch ein Gutachten der E-Control zu bestimmen und von der Ökostromabwicklungsstelle zu veröffentlichen. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangenen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.Die aliquoten Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sind, soweit erforderlich nach Technologien getrennt, auf Basis der Vorjahreswerte jährlich durch ein Gutachten der E-Control zu bestimmen und von der Ökostromabwicklungsstelle zu veröffentlichen. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangenen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen. Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 23, Absatz 5, bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.
§ 5 ÖSG 2012 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
- 1.Ziffer eins„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;„Abfall mit hohem biogenen Anteil“ die in der Anlage 1 angeführten Abfälle, definiert durch die zugeordnete 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 498/2008; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen gemäß Anlage 1 ist hinsichtlich der Tarifeinstufung gesondert zu behandeln; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
- 2.Ziffer 2„Ablauge“ beim chemischen Aufschluss von Holz im Zuge der Zellstoffproduktion anfallende Reststoffe;
- 3.Ziffer 3„Abnahmepreis“ jenen Preis, zu dem die Stromhändler verpflichtet sind, den ihnen von der Ökostromabwicklungsstelle zugewiesenen Ökostrom abzunehmen;
- 4.Ziffer 4„Altanlage“ eine Ökostromanlage, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt wurde;
- 5.Ziffer 5„Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden;„Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die zumindest teilweise aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als Ökostromanlage, Mischfeuerungsanlage oder Hybridanlage anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde; Einrichtungen, die dem Zweck der Ökostromerzeugung dienen und in einem technisch-funktionalen Zusammenhang stehen, sind auch dann als einheitliche Anlage zu behandeln, wenn sie von verschiedenen Personen betrieben werden;
- 6.Ziffer 6„Biogas“ jenes brennbare Gas, das durch Vergärung von Biomasse in Biogasanlagen hergestellt und zur Gewinnung von Energie verwendet wird; aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biogas, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent der Menge von an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht;
- 7.Ziffer 7„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen und Rückständen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gemäß Z 1; der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen und Rückständen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gemäß Ziffer eins ;, der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen, die nicht in der Anlage 1 angeführt sind, ist nicht Biomasse im Sinne dieses Bundesgesetzes;
- 8.Ziffer 8„Brennstoffnutzungsgrad“ die Summe aus Stromerzeugung und genutzter Wärmeerzeugung, geteilt durch den Energieinhalt der eingesetzten Energieträger bezogen auf ein Kalenderjahr;
- 9.Ziffer 9„Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist,
- 10.Ziffer 10„Eigenversorgungsanteil“ der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß § 12 oder § 17 beantragt wird.„Eigenversorgungsanteil“ der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 17, beantragt wird.
- 11.Ziffer 11„Einspeisetarifvolumen“ die über die Dauer der allgemeinen und besonderen Kontrahierungspflicht akkumulierten prognostizierten Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für den Kauf (die Kontrahierung) von Ökostrom zu den durch Verordnung oder Gesetz bestimmten Tarifen; aliquote Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle sowie Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle über den Kauf von Ökostrom zum Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie sind hiervon nicht umfasst;
- 12.Ziffer 12„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Anlage mit allen Maschinensätzen, bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;
- 13.Ziffer 13„erneuerbare Energieträger“ erneuerbare, nichtfossile Energieträger (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas), einschließlich Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- 14.Ziffer 14„Feinstaub“ Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50% aufweist;
(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer 15, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)- 16.Ziffer 16„Hybridanlage“ eine Anlage, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Primärenergieträger in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben wird;
- 17.Ziffer 17„Kleinwasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis einschließlich 10 MW;
- 18.Ziffer 18„Mischfeuerungsanlage“ eine thermische Anlage, in der Brennstoffe als Primärenergieträger eingesetzt werden, welche nur zum Teil erneuerbare Energieträger sind, sofern die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß überschreitet;
- 19.Ziffer 19„mittlere Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft mit einer Engpassleistung von über 10 MW bis einschließlich 20 MW;
- 20.Ziffer 20„Neuanlage“ eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde;„Neuanlage“ eine Ökostromanlage, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ökostromanlage anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde;
- 21.Ziffer 21„öffentliches Netz“ ein konzessioniertes Verteilernetz oder ein Übertragungsnetz, das der Versorgung Dritter dient und zu dem Anspruch auf Netzzugang besteht;
- 22.Ziffer 22„Ökostrom“ elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- 23.Ziffer 23„Ökostromanlage“ eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde;„Ökostromanlage“ eine Anlage, die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt und als solche anerkannt ist oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß Paragraph 37, Absatz 5, aufgenommen wurde;
(Anm.: Z 24 und 25 aufgehoben durch Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer 24 und 25 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)- 26.Ziffer 26„Regelarbeitsvermögen“ die sich aus der Wassermengendauerlinie für das Regeljahr ergebende Stromerzeugungsmenge, unter Berücksichtigung der technischen Randbedingungen (tatsächliche durchschnittliche Produktion der letzten drei Betriebsjahre);
- 26a.Ziffer 26 a„Revitalisierung“ die Investitionen in Kleinwasserkraftanlagen, welche zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens um mindestens 15% führen. Revitalisierung ist immer dann gegeben, wenn mindestens zwei der wesentlichen Anlagenteile, wie Turbine, Wasserfassung, Druckleitung, Triebwasserkanal, Krafthaus oder Staumauer bzw. Wehranlagen, welche vor Baubeginn bereits bestandenen haben, weiter verwendet werden;
- 26b.Ziffer 26 b„rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;
- 27.Ziffer 27„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in § 4 Abs. 2 bis Abs. 4 enthaltenen Ziele sind;„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am effizientesten zur Erreichung der in Paragraph 4, Absatz 2 bis Absatz 4, enthaltenen Ziele sind;
- 28.Ziffer 28„Strom aus erneuerbaren Energieträgern“ elektrische Energie, die in Ökostromanlagen erzeugt wird, sowie der dem Anteil erneuerbarer Energieträger entsprechende Teil von in Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen erzeugter elektrischer Energie; ausgenommen ist elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;
- 29.Ziffer 29„Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus den Erlösen aus der Zuweisung der Herkunftsnachweise für Ökostrom gemäß § 10 Abs. 8und der Bedeckung der Mehraufwendungen gemäß § 42 pro Kalenderjahr ergeben;„Unterstützungsvolumen“ die Mittel, die sich aus den Erlösen aus der Zuweisung der Herkunftsnachweise für Ökostrom gemäß Paragraph 10, Absatz 8 u, n, d, der Bedeckung der Mehraufwendungen gemäß Paragraph 42, pro Kalenderjahr ergeben;
- 30.Ziffer 30„Volllaststunden“ den Quotienten aus erwarteter jährlicher Ökostromerzeugung dividiert durch die Engpassleistung der Ökostromanlage;
- 31.Ziffer 31„Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft“ die Summe der festen und flüssigen tierischen Ausscheidungen. Wirtschaftsdünger kann auch untergeordnete Mengen an zusätzlichen Produkten, die von den Ausscheidungen nicht ohne großen wirtschaftlichen Aufwand getrennt werden können, enthalten;
- 32.Ziffer 32„zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen“ jenen Anteil am Unterstützungsvolumen, der für die Kontrahierung von Ökostrom auf Grundlage von im jeweiligen Kalenderjahr abgeschlossenen Verträgen der Ökostromabwicklungsstelle mit Ökostromanlagenbetreibern zur Verfügung steht.
(Anm.: Z 33 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 108/2017)Anmerkung, Ziffer 33, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,) - (2)Absatz 2Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017, sowie des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008.Im Übrigen gelten die Definitionen des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, sowie des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,.
- (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (4)Absatz 4Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 50 ÖSG 2012 Fördermittelkonto
- (1)Absatz einsZur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
- (2)Absatz 2Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
- (3)Absatz 3Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß § 25 bis § 27a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft, mittlere Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27 a, (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft, mittlere Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
§ 51 ÖSG 2012 Überwachung
§ 51.Paragraph 51, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 150/2021) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
- (2)Absatz 2Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.
- (3)Absatz 3Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.
- (4)Absatz 4Die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes.
- (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß § 15 oder § 29 abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß Paragraph 15, oder Paragraph 29, abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.
§ 51a ÖSG 2012 Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen
- (1)Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß § 12 und § 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 17,, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsden Namen des Anlagenbetreibers;
- 2.Ziffer 2das Land, in dem sich die Anlage befindet;
- 3.Ziffer 3die Form der Förderung;
- 4.Ziffer 4die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;
- 5.Ziffer 5das Datum des Vertragsabschlusses;
- 6.Ziffer 6das Ziel der Förderung;
- 7.Ziffer 7die Bewilligungsbehörde;
- 8.Ziffer 8soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie
- 9.Ziffer 9die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.
Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten. - (2)Absatz 2Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Abs. 1 für Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sinngemäß.Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Absatz eins, für Investitionszuschüsse gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27, sinngemäß.
§ 52 ÖSG 2012 Berichte
§ 52.Paragraph 52, (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 150/2021) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
- (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 53 ÖSG 2012 Verfahren vor Verordnungserlassung
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
- (2)Absatz 2Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 54 ÖSG 2012 Auskunftspflicht
§ 54.Paragraph 54, (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sowie Unternehmen, die mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen befasst sind, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle, den jeweiligen Vollzugsbereich betreffende Sachverhalte zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.
§ 55 ÖSG 2012 Allgemeine Strafbestimmungen
- (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 54 nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 54, nicht nachkommt.
- (2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen, wer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
- 2.Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß § 37 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, nicht nachkommt;
- 3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 40 nicht nachkommt.seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 40, nicht nachkommt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
- (4)Absatz 4Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 50 zu.Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß Paragraph 50, zu.
§ 56 ÖSG 2012 Allgemeine Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 bis Abs. 4, § 10, § 11, § 13, § 14 Abs. 1 und Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis Abs. 5, § 21 Abs. 2 und Abs. 3, § 22 und § 51 Abs. 4 auch für diese Anlagen.(Verfassungsbestimmung) Für die bestehenden Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes über einen aufrechten Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle verfügen, gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, die jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften weiter. Insbesondere gelten Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 2 bis Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 2 bis Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 22 und Paragraph 51, Absatz 4, auch für diese Anlagen.
- (2)Absatz 2Die bestehende Konzession der Ökostromabwicklungsstelle, wie sie aufgrund des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, erteilt wurde, bleibt aufrecht. Sofern nichts anderes bestimmt wird, hat die Ökostromabwicklungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz die sich aufgrund von Novellen dieses Bundesgesetzes ergebenden geänderten Rechtslagen zu beachten.Die bestehende Konzession der Ökostromabwicklungsstelle, wie sie aufgrund des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, erteilt wurde, bleibt aufrecht. Sofern nichts anderes bestimmt wird, hat die Ökostromabwicklungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz die sich aufgrund von Novellen dieses Bundesgesetzes ergebenden geänderten Rechtslagen zu beachten.
- (3)Absatz 3Die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, erlassenen Bescheide und Verordnungen gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter.Die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, erlassenen Bescheide und Verordnungen gelten, soweit nichts Gesondertes bestimmt wird, auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter.
- (4)Absatz 4Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:Anträge, die auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurden, bleiben nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie folgender Bestimmungen aufrecht:
- 1.Ziffer einsFür Windkraftanlagen besteht eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu einem Tarif von 9,7 Cent/kWh, soweit die Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung im Kalenderjahr 2012 oder 2013 einen Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle erhalten würden, und zu einem Tarif von 9,5 Cent/kWh, soweit die Anlagen für eine Kontrahierung im Kalenderjahr 2014 oder später gereiht sind.
- 2.Ziffer 2Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 4 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:Für Photovoltaikanlagen besteht nach Maßgabe des verfügbaren Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 23, Absatz 4, eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle wie folgt:
Kontrahierung laut Warteliste im Kalenderjahr | beantragter Tarif in Höhe von 25 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 33 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 35 Cent/kWh | beantragter Tarif in Höhe von 38 Cent/kWh |
2012 | 2,5% Abschlag | 5% Abschlag | 6% Abschlag | 7,5% Abschlag |
2013 | 7,5% Abschlag | 10% Abschlag | 11% Abschlag | 12,5% Abschlag |
2014 | 12,5% Abschlag | 15% Abschlag | 16% Abschlag | 17,5% Abschlag |
2015 oder später | 17,5% Abschlag | 20% Abschlag | 21% Abschlag | 22,5% Abschlag |
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Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Einspeisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. § 15 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß.Der Antragsteller eines Antrages, der auf Grundlage des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, gestellt wurde, hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung oder, sofern der Antrag nach dem Inkrafttreten gestellt wurde, bei Antragstellung den Antrag auf sofortige Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Im entgegengesetzten Fall erfolgt eine Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des für die jeweilige Anlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestimmten Kontrahierungszeitpunktes und Einspeisetarifes. Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung im Jahr 2011 gestellt werden, gelten als im Jahr 2015 gereiht. Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, gilt sinngemäß.- (5)Absatz 5Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23a Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:
Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5Reihungszeitpunkt gemäß Paragraph 15, Absatz 5, | Abschlag |
2018 | 7 % |
2019 | 7 % |
2020 | 8 % |
2021 | 10 % |
2022 | 11 % |
2023 oder später | 12 % |
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- (6)Absatz 6Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23a Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß Paragraph 18, Absatz 6, für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43, nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach Paragraph 23, Absatz 3,
§ 56a ÖSG 2012 Sonderregelung im Zusammenhang mit COVID-19
- (1)Absatz einsEine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach Paragraphen 15, Absatz 6,, 26 Absatz 5,, 27 Absatz 5 und 27a Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.
- (2)Absatz 2Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach Paragraphen 15, Absatz 6,, 26 Absatz 5,, 27 Absatz 5 und 27a Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.
§ 57 ÖSG 2012 Inkrafttreten
§ 57.Paragraph 57, (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft.
- (2)Absatz 2§ 1, § 23 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 23, Absatz 4 und Paragraph 56, Absatz 4, treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
§ 57a ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Die weiteren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 7, 8, 9, 15a, 15b, 27a, § 5 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 Z 19, § 5 Abs. 1 Z 20, § 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 (Anm. 1), die Überschrift zu § 8, die Überschrift zu § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3, § 15a, § 15b, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 2, Z 4 und Z 5, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, die Überschrift zu § 27a, § 27a Abs. 1 bis Abs. 7, § 37 Abs. 1 Z 9 und § 37 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Jänner 2018;das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den Paragraphen 7,, 8, 9, 15a, 15b, 27a, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 19,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 23,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, Anmerkung 1), die Überschrift zu Paragraph 8,, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 10, Absatz 13,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 15 a,, Paragraph 15 b,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,, Paragraph 26, Absatz 5,, Paragraph 27, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 27 a,, Paragraph 27 a, Absatz eins bis Absatz 7,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 37, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, mit 1. Jänner 2018;
- 2.Ziffer 2das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 23a, § 14 Abs. 8 und 9, § 17 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 Z 3a und Abs. 3 sowie Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 23a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3 und § 56 Abs. 5 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit 1. Oktober 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt § 15 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017;das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 23 a,, Paragraph 14, Absatz 8 und 9, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz, Absatz 2, Ziffer 3 a und Absatz 3, sowie Absatz 5,, Absatz 6 und Absatz 7,, Paragraph 23 a, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 3 und Paragraph 56, Absatz 5 und Absatz 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, mit 1. Oktober 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt Paragraph 15, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 108/2017;
- 3.Ziffer 3das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 51a, § 5 Abs. 1 Z 10, § 8 Abs. 2 fünfter und sechster Satz (Anm.: richtig wäre: § 8 Abs. 2 sechster und siebenter Satz), § 18 Abs. 1a und Abs. 1b, § 26 Abs. 3 und Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 51a samt Überschrift und § 52 Abs. 1 letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu Paragraph 51 a,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10,, Paragraph 8, Absatz 2, fünfter und sechster Satz Anmerkung, richtig wäre: Paragraph 8, Absatz 2, sechster und siebenter Satz), Paragraph 18, Absatz eins a und Absatz eins b,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 51 a, samt Überschrift und Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;
- 4.Ziffer 4alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- (3)Absatz 3Die für Biogasanlagen gemäß § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, ab dem 1. Jänner 2015 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.Die für Biogasanlagen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, ab dem 1. Jänner 2015 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
- (4)Absatz 4Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.Die auf Grundlage des ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.
- (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 37, die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.
§ 57b ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 57c ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 57 c, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3)Absatz 3Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
- (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Absatz 2, das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4, neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 2, bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
- (5)Absatz 5Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.Die geänderten Bedingungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019, gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
- (6)Absatz 6Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.
§ 57d ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis und § 56a samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis und Paragraph 56 a, samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 57e ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 7 und § 56a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 15, Absatz 7 und Paragraph 56 a, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 57f ÖSG 2012 Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
- (1)Absatz einsAb Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021,Ab Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
- 1.Ziffer einssind die §§ 24 bis 27a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.sind die Paragraphen 24 bis 27a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.
- 2.Ziffer 2ist § 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in § 13 Abs. 3 bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des § 38 Abs. 2 zu bilden. § 37 Abs. 1 Z 3 kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.ist Paragraph 13, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in Paragraph 13, Absatz 3, bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des Paragraph 38, Absatz 2, zu bilden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
- 3.Ziffer 3tritt in § 6 Abs. 1 des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf § 48 ÖSG 2012 die Verweisung auf § 75 EAG; in § 6 Abs. 2 des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf § 48 Abs. 3, 4 und 5 die Verweisung auf § 75 Abs. 3, 4 und 6 EAG.tritt in Paragraph 6, Absatz eins, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, ÖSG 2012 die Verweisung auf Paragraph 75, EAG; in Paragraph 6, Absatz 2, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, Absatz 3,, 4 und 5 die Verweisung auf Paragraph 75, Absatz 3,, 4 und 6 EAG.
- (2)Absatz 2Bestehende Verträge gemäß § 13 ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.Bestehende Verträge gemäß Paragraph 13, ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
- (3)Absatz 3Ab Inkrafttreten der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021,Ab Inkrafttreten der unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
- 1.Ziffer einssind die §§ 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.sind die Paragraphen 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.
- 2.Ziffer 2sind die §§ 12, 14 bis 23b und § 56 Abs. 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 zulässig.sind die Paragraphen 12,, 14 bis 23b und Paragraph 56, Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, zulässig.
§ 57g ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 5 Abs.1 Z 29, § 10 Abs. 1 und 7, § 29 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 2, die Überschrift des 6. Teils samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z 15, 24 und 25, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 bis 6, 9, 10, 11 und 15, § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 2, §§ 44 bis 49 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3, § 55 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 58 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, außer Kraft.Paragraph 5, Absatz , Ziffer 29,, Paragraph 10, Absatz eins und 7, Paragraph 29, Absatz 8,, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 2,, die Überschrift des 6. Teils samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 55, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig treten die Paragraphen 2 bis 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15,, 24 und 25, Paragraph 6, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 10, Absatz 2 bis 6, 9, 10, 11 und 15, Paragraph 11, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraphen 44 bis 49 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz eins bis 3, Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3,, Paragraph 58, Ziffer 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021,, außer Kraft.
- (3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) § 54 und § 58 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 54 und Paragraph 58, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. römisch eins Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 43, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2021, außer Kraft.
- (4)Absatz 4Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 57h ÖSG 2012
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 13 Abs. 3, § 41 Abs. 2a und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 2 a und Paragraph 42, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 13 Abs. 3 und § 41 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gelten auch für jene Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehen.Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023, gelten auch für jene Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehen.
§ 58 ÖSG 2012
§ 58.Paragraph 58, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 58, Ziffer eins, die Bundesregierung;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 19, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)- 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
2. Teil Anlagen
§ 7 ÖSG 2012 Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen
- (1)Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen der § 7 bis § 9 ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:Nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraph 7 bis Paragraph 9, ist über Antrag des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt, vom Landeshauptmann des Landes, in dem sich die Anlage befindet, mit Bescheid anzuerkennen:
- 1.Ziffer einsals Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der in § 5 Abs. 1 Z 26b genannten Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;als Ökostromanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die ausschließlich auf Basis der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 26 b, genannten Energieträger betrieben wird. Die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger ist im für den Betrieb technisch erforderlichen Ausmaß zulässig;
- 2.Ziffer 2als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Abs. 1 genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;als Mischfeuerungsanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die sowohl auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, als auch auf Basis von Energieträgern betrieben wird, die nicht in Absatz eins, genannt sind, soweit die Verwendung nicht erneuerbarer Primärenergieträger das für den Betrieb technisch erforderliche Ausmaß übersteigt;
- 3.Ziffer 3als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Abs. 1 in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1 betrieben wird.als Hybridanlage eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, die in Kombination unterschiedliche Technologien bei der Umwandlung eines oder mehrerer Energieträger gemäß Absatz eins, in elektrische Energie verwendet, soweit sie zumindest teilweise auf Basis der Energieträger gemäß Absatz eins, betrieben wird.
Bei Anlagen gemäß § 8 Abs. 3 bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung.Bei Anlagen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bedarf sowohl die Biogasverstromungsanlage als auch die Biogaserzeugungsanlage einer Anerkennung. - (2)Absatz 2Die Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist zu versagen, wenn der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger im Beobachtungszeitraum nicht mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes beträgt. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr.Die Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist zu versagen, wenn der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energieträger im Beobachtungszeitraum nicht mindestens 3 vH des Primärenergieeinsatzes beträgt. Der Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Kalenderjahr.
- (3)Absatz 3Der Landeshauptmann hat über Antrag des Anlagenbetreibers nach Durchführung von Effizienzverbesserungen festzustellen, dass eine Anlage verbessert worden ist. Die durch die Verbesserung bewirkte Erhöhung des Brennstoffnutzungsgrades ist im Anerkennungsbescheid festzustellen.
- (4)Absatz 4Der Landeshauptmann hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen, Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn trotz Aufforderung die geprüfte Dokumentation nicht vorgelegt wird. Der Landeshauptmann hat die E-Control, den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, und die Ökostromabwicklungsstelle unverzüglich vom Widerruf der Anerkennung zu verständigen. Mit dem Zugang des Widerrufs der Anerkennung endet die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle.
§ 8 ÖSG 2012 Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen
- (1)Absatz einsDem Antrag gemäß § 7 sind folgende Unterlagen anzuschließen:Dem Antrag gemäß Paragraph 7, sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- 1.Ziffer einsAngaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
- 2.Ziffer 2Angaben über die eingesetzten Primärenergieträger, jeweils gesondert entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);
- 3.Ziffer 3ein Konzept über die Rohstoffversorgung bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Biomasse oder von Biogas betrieben werden, über zumindest die ersten fünf Betriebsjahre. Dieses Konzept hat auch Angaben über eine allfällige Abdeckung aus eigener land- und forstwirtschaftlicher Produktion zu enthalten;
- 4.Ziffer 4die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
- 5.Ziffer 5die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
- 6.Ziffer 6die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
- 7.Ziffer 7Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- 8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 8, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung eingereicht wurden, beizuschließen.Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 8,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung eingereicht wurden, beizuschließen. - (2)Absatz 2Betreiber von rohstoffgeführten Anlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, hinsichtlich der eingesetzten Primärenergieträger ein Gutachten über deren Zusammensetzung einzufordern. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben zusätzlich einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in § 7 Abs. 2 bestimmten Anteil erreichen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2), umgehend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Landeshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffversorgung gemäß Abs. 1 Z 3 umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß § 52 Abs. 1 zu übermitteln.Betreiber von rohstoffgeführten Anlagen haben die zum Einsatz gelangenden Brennstoffe laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, hinsichtlich der eingesetzten Primärenergieträger ein Gutachten über deren Zusammensetzung einzufordern. Betreiber von Mischfeuerungsanlagen oder Hybridanlagen haben zusätzlich einmal jährlich den Nachweis zu erbringen, dass die zum Einsatz gelangten erneuerbaren Energieträger eines Kalenderjahres mindestens den in Paragraph 7, Absatz 2, bestimmten Anteil erreichen. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Landeshauptmann vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 18, Absatz 2,), umgehend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Landeshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffversorgung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 52, Absatz eins, zu übermitteln.
- (3)Absatz 3Betreiber von Anlagen, die zur Erzeugung von Ökostrom Gas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde, haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Die eingespeisten Mengen sind monatlich durch Ausstellung von Bestätigungen nachzuweisen. Die Anlagenbetreiber von Anlagen im Sinne dieses Absatzes mit einer elektrischen Engpassleistung von über 1 MW müssen vorab tägliche Fahrplanmeldungen an die Ökostromabwicklungsstelle übermitteln. Werden diese nicht eingehalten müssen die Kosten der Prognoseabweichung vom Anlagenbetreiber getragen werden. Der Landeshauptmann hat die gemäß diesem Absatz erbrachten Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2).Betreiber von Anlagen, die zur Erzeugung von Ökostrom Gas aus dem Gasnetz beziehen, welches an anderer Stelle in das Gasnetz als Gas aus Biomasse eingespeist wurde, haben dies laufend zu dokumentieren. Ebenso haben Betreiber von Biogasanlagen, die Biogas in das Erdgasnetz einspeisen, die Einspeisung laufend zu dokumentieren. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangten Brennstoffe ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu prüfen. Die eingespeisten Mengen sind monatlich durch Ausstellung von Bestätigungen nachzuweisen. Die Anlagenbetreiber von Anlagen im Sinne dieses Absatzes mit einer elektrischen Engpassleistung von über 1 MW müssen vorab tägliche Fahrplanmeldungen an die Ökostromabwicklungsstelle übermitteln. Werden diese nicht eingehalten müssen die Kosten der Prognoseabweichung vom Anlagenbetreiber getragen werden. Der Landeshauptmann hat die gemäß diesem Absatz erbrachten Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Ökostromabwicklungsstelle zusammen mit einer Bestätigung zu übermitteln, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (Paragraph 18, Absatz 2,).
- (4)Absatz 4Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen.
§ 9 ÖSG 2012 Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen
- (1)Absatz einsBescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:Bescheide gemäß Paragraph 7, haben jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie zum Einsatz gelangenden Energieträger;
- 2.Ziffer 2die Engpassleistung;
- 3.Ziffer 3Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
- 4.Ziffer 4den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
- 5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
- 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 2 zu erstellende Dokumentation;einen Hinweis auf die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu erstellende Dokumentation;
- 7.Ziffer 7bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades sowie Angaben zum Wärmezähler;
- 8.Ziffer 8bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
- 9.Ziffer 9bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008;bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 498/2008;
- 10.Ziffer 10bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub;
- 11.Ziffer 11bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen;bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, entsprechen;
- 12.Ziffer 12bei Anlagen, die auch auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, die gesonderte Angabe dieser Primärenergieträger entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);
- 13.Ziffer 13Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
- (2)Absatz 2In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen.
- (3)Absatz 3Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.
§ 10 ÖSG 2012 Herkunftsnachweise für Ökostrom
- (1)Absatz einsSofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021.Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, gelten für Herkunftsnachweise die Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.
(Anm.: Abs. 2 bis 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.Anmerkung, Absatz 2 bis 6 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)(7) Die Betreiber der Ökostromanlagen sowie die Stromhändler, die elektrische Energie aus Anlagen als Ökostrom der Ökostromabwicklungsstelle veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.
- (8)Absatz 8Abweichend von Abs. 7 hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zu den von der E-Control gemäß Abs. 12 jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.Abweichend von Absatz 7, hat die Ökostromabwicklungsstelle die ihr im Rahmen ihrer Kontrahierungspflicht übertragenen Herkunftsnachweise den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zu den von der E-Control gemäß Absatz 12, jährlich verordneten Preisen für Herkunftsnachweise zu verrechnen.
(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 9 bis 11 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
- (12)Absatz 12Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.Die E-Control hat den Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zuzuweisenden Herkunftsnachweise auf Basis ihres Wertes jährlich durch Verordnung neu festzulegen. Für die Preisermittlung ist es zulässig, einen geringfügigen Anteil an Herkunftsnachweisen zu versteigern. Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E-Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.
- (13)Absatz 13Herkunftsnachweise dürfen für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak auch ohne Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle ausgestellt werden. Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.
- (14)Absatz 14Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E-Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Art. 2 Z 10, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
3. Teil Betriebsförderungen
1. Abschnitt Allgemeine Kontrahierungspflicht
§ 12 ÖSG 2012 Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen
- (1)Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß § 16 festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß Paragraph 16, festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:
- 1.Ziffer einsHybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;
- 2.Ziffer 2Ökostromanlagen auf Basis von
- a)Litera aWindkraft;
- b)Litera bPhotovoltaik;
- c)Litera cfester und flüssiger Biomasse und Biogas;
- d)Litera dGeothermie;
- e)Litera eKleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7.Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7,
- (2)Absatz 2Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 bestehtKeine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht
- 1.Ziffer einsfür rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;für rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
- 2.Ziffer 2für Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- 3.Ziffer 3für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak;
- 4.Ziffer 4für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sofern sie keinen Brennstoffnutzungsgrad bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen oder keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren;
- 5.Ziffer 5für Anlagen auf Basis von Biomasse oder von Biogas, die über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre verfügen;
- 6.Ziffer 6für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen;für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, nicht entsprechen;
- 7.Ziffer 7für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
- 8.Ziffer 8für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen.für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 19, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, entsprechen.
§ 13 ÖSG 2012 Kontrahierungspflicht zu Marktpreisen
- (1)Absatz einsAbgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Abs. 3 bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme vonAbgesehen von der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, ist die Ökostromabwicklungsstelle verpflichtet, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den in Absatz 3, bestimmten Preisen aus Anlagen zu kontrahieren, mit Ausnahme von
- 1.Ziffer einsrohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
- 2.Ziffer 2Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom gemäß § 12 oder gemäß § 17 besteht, unbeschadet der Regelung in Abs. 2;Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom gemäß Paragraph 12, oder gemäß Paragraph 17, besteht, unbeschadet der Regelung in Absatz 2 ;,
- 3.Ziffer 3Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW Engpassleistung;
- 4.Ziffer 4Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
- 5.Ziffer 5Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für jenen Anteil der eingesetzten Energieträger, die aus Energieträgern gemäß Z 3 oder Z 4 oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammen.Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für jenen Anteil der eingesetzten Energieträger, die aus Energieträgern gemäß Ziffer 3, oder Ziffer 4, oder aus nicht erneuerbaren Quellen stammen.
- (2)Absatz 2Sofern ein Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die Ökostromabwicklungsstelle ebenfalls zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu den gemäß Abs. 3 festgelegten Preisen verpflichtet.Sofern ein Betreiber einer Anlage, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, besteht, auf seinen Anspruch auf Kontrahierung von elektrischer Energie zu den Einspeisetarifen für mindestens 12 Monate verzichtet, ist die Ökostromabwicklungsstelle ebenfalls zur Kontrahierung des erzeugten Ökostroms zu den gemäß Absatz 3, festgelegten Preisen verpflichtet.
- (3)Absatz 3Die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 ist aus dem gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln, wobei nach Möglichkeit die durch die jeweiligen Technologien verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, zumindest jedoch zwischen Ausgleichsenergie für Windkraft und Ausgleichsenergie für alle anderen Ökostromanlagen zu unterscheiden ist. Liegt der gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichte Marktpreis über dem für das jeweilige Monat gemäß § 41 Abs. 2a ermittelten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis, ist der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Liegt der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis unter 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises, sind 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. In beiden Fällen sind jeweils die durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß dem ersten Satz in Abzug zu bringen. Soweit in Verordnungen gemäß § 19 auf den Marktpreis gemäß § 41 verwiesen wird, sind der zweite und dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Liegt in diesem Fall der gemäß dem zweiten bzw. dritten Satz ermittelte Wert unter dem in der Verordnung gemäß § 19 festgelegten Einspeisetarif, ist der in der Verordnung festgelegte Tarif anzuwenden. Ergibt sich bei der Berechnung der Preise nach diesem Absatz ein Wert kleiner null, wird die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 mit null festgesetzt.Die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, ist aus dem gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichten Marktpreis, abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen je kWh für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr zu ermitteln, wobei nach Möglichkeit die durch die jeweiligen Technologien verursachten Kosten zu berücksichtigen sind, zumindest jedoch zwischen Ausgleichsenergie für Windkraft und Ausgleichsenergie für alle anderen Ökostromanlagen zu unterscheiden ist. Liegt der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichte Marktpreis über dem für das jeweilige Monat gemäß Paragraph 41, Absatz 2 a, ermittelten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis, ist der gemäß Paragraph 41, Absatz 2 a, ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis für die Berechnung der Preise gemäß Absatz eins, heranzuziehen. Liegt der gemäß Paragraph 41, Absatz 2 a, ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis unter 60% des gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichten Marktpreises, sind 60% des gemäß Paragraph 41, Absatz eins, veröffentlichten Marktpreises für die Berechnung der Preise gemäß Absatz eins, heranzuziehen. In beiden Fällen sind jeweils die durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß dem ersten Satz in Abzug zu bringen. Soweit in Verordnungen gemäß Paragraph 19, auf den Marktpreis gemäß Paragraph 41, verwiesen wird, sind der zweite und dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Liegt in diesem Fall der gemäß dem zweiten bzw. dritten Satz ermittelte Wert unter dem in der Verordnung gemäß Paragraph 19, festgelegten Einspeisetarif, ist der in der Verordnung festgelegte Tarif anzuwenden. Ergibt sich bei der Berechnung der Preise nach diesem Absatz ein Wert kleiner null, wird die Höhe der Preise gemäß Absatz eins, mit null festgesetzt.
- (4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Betreibern von Anlagen gemäß § 12, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, mindestens drei Monate vor Auslaufen des Vertrages ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Kontrahierung zum Preis gemäß Abs. 3 zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat den Betreibern von Anlagen gemäß Paragraph 12,, hinsichtlich derer eine Kontrahierungspflicht zu den festgelegten Einspeisetarifen besteht, mindestens drei Monate vor Auslaufen des Vertrages ein Angebot zur unmittelbar fortgesetzten weiteren Kontrahierung zum Preis gemäß Absatz 3, zu unterbreiten. Bei Annahme des Angebotes durch den Ökostromanlagenbetreiber hat die Ökostromabwicklungsstelle einen entsprechenden Vertrag über die Abnahme abzuschließen.
§ 14 ÖSG 2012 Besondere Bestimmungen zur Kontrahierungspflicht
- (1)Absatz einsDie Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder § 13 besteht nur, wenn über einen mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum der erzeugte und in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrom aus einer Anlage an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird.Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, besteht nur, wenn über einen mindestens 12 Kalendermonate dauernden Zeitraum der erzeugte und in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrom aus einer Anlage an die Ökostromabwicklungsstelle abgegeben wird.
- (2)Absatz 2Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Vertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß § 38.Die Ökostromabwicklungsstelle hat in Erfüllung der Kontrahierungspflicht mit dem Betreiber einer Anlage einen Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Mit dem Abschluss des Vertrages wird der Betreiber der Anlage Mitglied der Ökobilanzgruppe gemäß Paragraph 38,
- (3)Absatz 3Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 besteht nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Für Anlagen, für die ein Antrag auf Vertragsabschluss gestellt wurde, besteht die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 nur in jenem Ausmaß, als das jeweilig zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen nicht überschritten wird.Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, besteht nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Für Anlagen, für die ein Antrag auf Vertragsabschluss gestellt wurde, besteht die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, nur in jenem Ausmaß, als das jeweilig zur Verfügung stehende zusätzliches jährliches Unterstützungsvolumen nicht überschritten wird.
- (4)Absatz 4Kann mit dem zur Verfügung stehenden zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nicht das Auslangen gefunden werden, so ist die Ökostromabwicklungsstelle zur Kontrahierung von Ökostrom nur aus jenen Anlagen verpflichtet, mit denen vor Ausschöpfung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abgeschlossen wurde. Die Ökostromabwicklungsstelle hat in diesem Fall den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.
- (5)Absatz 5Kann mit den verfügbaren Finanzmitteln der Ökostromabwicklungsstelle nicht das Auslangen für die laufende Kontrahierung von Ökostrom aus jenen Anlagen gefunden werden, mit denen ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom besteht, hat die Ökostromabwicklungsstelle die Vergütung von Ökostrom aliquot zu kürzen. In diesem Fall hat eine unverzügliche Nachzahlung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen, sobald die Ökostromabwicklungsstelle wieder über ausreichend Mittel verfügt. Die Ökostromabwicklungsstelle ist im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, alle Maßnahmen zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu ergreifen.
- (6)Absatz 6Für Photovoltaikanlagen über 5 kWpeak, für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf Kontrahierung gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, abweichend von Abs. 3 und an Stelle der in § 18 Abs. 1 bestimmten Tarife die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh über den Zeitraum von 13 Jahren zu beantragen (Netzparitäts-Tarif). Ein Wechsel auf Abnahme des Ökostroms zu den in § 18 Abs. 1 bestimmten Tarifen ist in diesem Fall unzulässig. Es gelten insbesondere § 18 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 sinngemäß. Der Abschluss dieser Verträge hat unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 zu erfolgen.Für Photovoltaikanlagen über 5 kWpeak, für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf Kontrahierung gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, abweichend von Absatz 3 und an Stelle der in Paragraph 18, Absatz eins, bestimmten Tarife die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh über den Zeitraum von 13 Jahren zu beantragen (Netzparitäts-Tarif). Ein Wechsel auf Abnahme des Ökostroms zu den in Paragraph 18, Absatz eins, bestimmten Tarifen ist in diesem Fall unzulässig. Es gelten insbesondere Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 3, sinngemäß. Der Abschluss dieser Verträge hat unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, zu erfolgen.
- (7)Absatz 7Anstelle von Investitionszuschüssen gemäß § 26 kann für die Errichtung oder Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung gestellt haben und mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde, die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe der in der Verordnung gemäß § 19 bestimmten Einspeisetarife beantragt werden.Anstelle von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 26, kann für die Errichtung oder Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung gestellt haben und mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde, die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe der in der Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Einspeisetarife beantragt werden.
- (8)Absatz 8Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Biogasanlagen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Einspeisung ferngesteuert regelbar ist,
- 2.Ziffer 2die dabei eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und
- 3.Ziffer 3die Anlagen eine maximale elektrische Leistung von 150 kW erbringen und einen Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5% erreichen oder
- 4.Ziffer 4die Biogaserzeugungsanlagen das produzierte Biogas auf Erdgasqualität aufbereiten, in das öffentliche Gasnetz einspeisen, zwischen Verstromungsanlage und Biogaserzeugungsanlage eine Mindestdistanz von 5 km besteht und die Verstromung entsprechend den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt.die Biogaserzeugungsanlagen das produzierte Biogas auf Erdgasqualität aufbereiten, in das öffentliche Gasnetz einspeisen, zwischen Verstromungsanlage und Biogaserzeugungsanlage eine Mindestdistanz von 5 km besteht und die Verstromung entsprechend den Anforderungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfolgt.
Der Technologiebonus gemäß § 21 kommt bei Anlagen nach diesem Absatz nicht zur Anwendung.Der Technologiebonus gemäß Paragraph 21, kommt bei Anlagen nach diesem Absatz nicht zur Anwendung. - (9)Absatz 9Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist.
§ 15 ÖSG 2012 Antragstellung und Vertragsabschluss
- (1)Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle hat nach Maßgabe einer bestehenden Kontrahierungspflicht den von den Anlagen erzeugten Ökostrom auf Basis von Verträgen zu kontrahieren.
- (2)Absatz 2Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:
- 1.Ziffer einsvor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich;
- 2.Ziffer 2Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten;
- 3.Ziffer 3sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben.
Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen. - (3)Absatz 3Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß § 15a Abs. 1 geforderten Unterlagen sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Anträgen auf Kontrahierung, die keinen Platz mehr im Kontingent finden, nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß Paragraph 7,, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, geforderten Unterlagen sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Anträgen auf Kontrahierung, die keinen Platz mehr im Kontingent finden, nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.
- (4)Absatz 4Anträge auf Vertragsabschluss gemäß § 12, deren Annahme eine Überschreitung des Unterstützungsvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das Unterstützungsvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los.Anträge auf Vertragsabschluss gemäß Paragraph 12,, deren Annahme eine Überschreitung des Unterstützungsvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das Unterstützungsvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los.
- (5)Absatz 5Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des fünften Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Nach Ablauf des vierten Folgejahres sind, abweichend von § 18 Abs. 1, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zugrunde zu legen.Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Absatz 4, infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz eins, zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des fünften Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Nach Ablauf des vierten Folgejahres sind, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins,, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zugrunde zu legen.
- (6)Absatz 6Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, oder wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage oder eine rohstoffabhängige Anlage nicht innerhalb von 36 Monaten oder eine Windkraftanlage nicht innerhalb von 48 Monaten oder eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
- (7)Absatz 7Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war; zudem können in der Verordnung gemäß § 19 anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden, wobei im Jahr 2020 und im Jahr 2021 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 und im Jänner 2021 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Absatz 4 und Absatz 5, sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war; zudem können in der Verordnung gemäß Paragraph 19, anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden, wobei im Jahr 2020 und im Jahr 2021 Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 und im Jänner 2021 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.
§ 15a ÖSG 2012 Inhalt der Vertragsanträge
- (1)Absatz einsAnlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 17, stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß Paragraph 7, vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:
- 1.Ziffer einsAngaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
- 2.Ziffer 2Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
- 3.Ziffer 3bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen, den Anerkennungsbescheid;
- 4.Ziffer 4die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
- 5.Ziffer 5die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
- 6.Ziffer 6die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;
- 7.Ziffer 7Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- 8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
- 9.Ziffer 9Eigenversorgungsanteil
Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 9, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen. - (2)Absatz 2Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.
§ 15b ÖSG 2012 Inhalt der Vertragsurkunden
§ 15b.Paragraph 15 b, In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen: In den Vertragsurkunden gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsAnlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
- 2.Ziffer 2Rechnungsdaten;
- 3.Ziffer 3die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
- 4.Ziffer 4die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
- 5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
- 6.Ziffer 6bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
- 7.Ziffer 7das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.Die Angaben sind auch in das gemäß Paragraph 37, Absatz 5, von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.§ 16 ÖSG 2012 Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht
- (1)Absatz einsDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgtDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, beträgt
- 1.Ziffer einsfür Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
- 2.Ziffer 2für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12,) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
§ 17 ÖSG 2012 Nachfolgetarife für rohstoffabhängige Ökostromanlagen
- (1)Absatz einsAbweichend von § 13 besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.Abweichend von Paragraph 13, besteht für Ökostromanlagen auf Basis fester und flüssiger Biomasse oder Biogas, die in das öffentliche Netz einspeisen, nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, oder nach Ablauf der Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009,, eine besondere Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle. Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Absatz eins, zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.
- (2)Absatz 2Keine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, dieKeine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht für rohstoffabhängige Ökostromanlagen, die
- 1.Ziffer einsnicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
- 2.Ziffer 2auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden;
- 3.Ziffer 3keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen;
- 3a.Ziffer 3 azu mehr als 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen;
- 4.Ziffer 4über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die weiteren fünf Betriebsjahre verfügen;
- 5.Ziffer 5auf Basis von fester Biomasse betrieben werden und keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
- 6.Ziffer 6auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen.auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden und den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, nicht entsprechen.
- (2a)Absatz 2 aKeine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.Keine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.
- (3)Absatz 3Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Abs. 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. § 14 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 sowie § 15 Abs. 1 bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8, mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW, auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.Der Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Absatz 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. Paragraph 14, Absatz eins bis 5, Absatz 8, Ziffer eins und Absatz 9, sowie Paragraph 15, Absatz eins bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 8,, mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW, auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in § 19 und § 20 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für diese Ökostromanlagen durch Verordnung Nachfolgetarife bestimmen, die sich an den laufenden Kosten orientieren, die für den Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind, wobei Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Bestimmung der Preise die in Paragraph 19 und Paragraph 20, angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Absatz eins, haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Absatz 4, zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.
- (6)Absatz 6Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber
- 1.Ziffer einsden Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und
- 2.Ziffer 2die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.
Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen. - (7)Absatz 7Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Absatz 6, eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.
§ 18 ÖSG 2012 Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung
- (1)Absatz einsDie Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, BGBl. I Nr. 97/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 zur Anwendung kommen.Die Einspeisetarife für die Kontrahierung von Ökostrom bestimmen sich für Anlagen nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestimmten Preisen. Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,, wobei keine Abschläge gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zur Anwendung kommen.
Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß § 15 vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde. Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten. Die Vergütung für die kontrahierten Ökostromanlagen erfolgt entsprechend den von der Anlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Ökostrommengen, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß Paragraph 15, vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde. Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 37, Absatz 4, gleichzuhalten.
- (1a)Absatz eins aBei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Über-schreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, gemäß Abs. 1 zweiter Satz die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß § 13 Abs. 3 zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen.Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Über-schreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, gemäß Absatz eins, zweiter Satz die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 39, festzulegen.
- (1b)Absatz eins bBei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Einspeisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingespeiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß § 23 Abs. 5, um 20% überschritten hat.Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Einspeisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 39, festzulegen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingespeiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß Paragraph 23, Absatz 5,, um 20% überschritten hat.
- (2)Absatz 2Ökostrom aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den in dem Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen zu kontrahieren und zu vergüten. Werden die in dem Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Tarifen und dem im Zeitpunkt der Erzeugung des Ökostroms zuletzt von der E-Control veröffentlichten Marktpreis gemäß § 41 Abs. 1. Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß § 50 einzubringen.Ökostrom aus rohstoffabhängigen Ökostromanlagen, Hybrid- oder Mischfeuerungsanlagen ist entsprechend den in dem Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätzen zu kontrahieren und zu vergüten. Werden die in dem Anerkennungsbescheid festgesetzten Prozentsätze nach der erstellten Dokumentation nicht eingehalten, hat die Ökostromabwicklungsstelle nach Verständigung durch den Landeshauptmann die Vergütung für das vergangene Jahr aufzurollen und entsprechend der Dokumentation zu vergüten. Differenzen sind mit den nächstfolgenden Vergütungen auszugleichen. Ist ein Ausgleich nicht möglich, hat der Landeshauptmann den Betreiber mit Bescheid zur Herausgabe der Mehrerlöse zu verpflichten. Die Mehrerlöse ergeben sich aus der Differenz zwischen den festgesetzten Tarifen und dem im Zeitpunkt der Erzeugung des Ökostroms zuletzt von der E-Control veröffentlichten Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Die Mehrerlöse sind auf das Konto gemäß Paragraph 50, einzubringen.
- (3)Absatz 3Erfolgt die Abgabe elektrischer Energie in das öffentliche Netz aus mehreren Anlagen, für die verschiedene Preisansätze zur Anwendung gelangen, über nur einen Übergabepunkt (Zählpunkt), so ist von einer Zusammensetzung der Einspeisung entsprechend dem Anteil der Engpassleistung jeder Anlage an der gesamten Engpassleistung aller angeschlossenen Anlagen auszugehen, es sei denn, der Betreiber dieser Anlagen weist die Herkunft der Energie aus einer bestimmten Anlage explizit nach, beispielsweise durch Stillstandsprotokolle einzelner Anlagen oder Schaltzustände dieser Anlagen.
- (4)Absatz 4Wurden für diese Anlagen oder für die für die Funktionsfähigkeit dieser Anlagen notwendigen Anlagenteile Fördermittel aus dem KLI.EN-FondsG in Anspruch genommen, ist dies bei der Bemessung der Förderung nach diesem Bundesgesetz im entsprechenden Umfang zu berücksichtigen. Antragssteller haben anlässlich der Antragsstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Darüber hinaus kann die Ökostromabwicklungsstelle von Antragsstellern geeignete Nachweise verlangen.
- (5)Absatz 5Wird eine Anlage erweitert, dann sind auf den erweiterten Teil die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß § 15 für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.Wird eine Anlage erweitert, dann sind auf den erweiterten Teil die Regelungen und Preisansätze für Ökostromanlagen gemäß dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Der Betreiber einer erweiterten Anlage hat insbesondere einen Antrag gemäß Paragraph 15, für den erweiterten Teil der Ökostromanlage zu stellen. Auf den ursprünglichen Anlagenbestand vor Erweiterung sind die ursprünglichen Regelungen und Preisansätze weiterhin anzuwenden und auf den erweiterten Anlagenteil ist der der Leistung der Gesamtanlage entsprechende Preisansatz zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle für die erweiterte Ökostromanlage anzuwenden.
- (6)Absatz 6Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung des für die Bestimmung der Preise und Vergütungen maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
§ 19 ÖSG 2012 Verordnungsermächtigung
- (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, festzusetzen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12, besteht, festzusetzen.
- (2)Absatz 2Die Tarife in der Verordnung gemäß Abs. 1 sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen. Sofern es zweckmäßig erscheint, ist es zulässig, in der Verordnung gemäß Abs. 1 die Tarife für zwei oder mehrere Kalenderjahre im Vorhinein festzulegen, wobei in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die Kosten vorzusehen ist. Unterjährige Anpassungen der Tarife sind zulässig. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die für das jeweilige Vorjahr letztgültigen Tarife mit einem Abschlag von 8% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik, 1% bei Windkraft und 1% bei den übrigen Ökostromtechnologien weiter.Die Tarife in der Verordnung gemäß Absatz eins, sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen. Sofern es zweckmäßig erscheint, ist es zulässig, in der Verordnung gemäß Absatz eins, die Tarife für zwei oder mehrere Kalenderjahre im Vorhinein festzulegen, wobei in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die Kosten vorzusehen ist. Unterjährige Anpassungen der Tarife sind zulässig. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die für das jeweilige Vorjahr letztgültigen Tarife mit einem Abschlag von 8% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik, 1% bei Windkraft und 1% bei den übrigen Ökostromtechnologien weiter.
Anlage
Anl. 1 ÖSG 2012
Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Abfälle mit hohem biogenen Anteil sind die nachfolgend in Tabelle 1 und (mit den angegebenen Einschränkungen) in Tabelle 2 angeführten Abfallarten, definiert durch die zugeordnete fünfstellige Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls durch die zusätzliche zweistellige Spezifizierung gemäß Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung. Teilmengen von Abfallarten, die nicht in den Tabellen 1 und 2 angeführt sind, gelten nicht als Abfälle mit hohem biogenen Anteil oder als Biomasse.
Tabelle 1: Abfälle mit hohem biogenen Anteil
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12301 | Wachse |
125 | Emulsionen und Gemische mit pflanzlichen und tierischen Fettprodukten |
12501 | Inhalt von Fettabscheidern |
12503 | Öl-, Fett- und Wachsemulsionen |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17104 | Holzschleifstäube und -schlämme |
17104 01 | Holzschleifstäube und -schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz |
17104 02 | Holzschleifstäube und -schlämme – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17104 03 | Holzschleifstäube und -schlämme – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17114 | Staub und Schlamm aus der Spanplattenherstellung |
17115 | Spanplattenabfälle |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17202 | Bau- und Abbruchholz 1) |
17202 01 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz 1) |
17202 02 | Bau- und Abbruchholz – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17202 03 | Bau- und Abbruchholz – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17207 | Eisenbahnschwellen |
17209 | Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert |
17209 88 | Holz (zB Pfähle und Masten), teerölimprägniert – ausgestuft |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
184 | Abfälle aus der Zelluloseverarbeitung |
18401 | Rückstände aus der Papiergewinnung (Spuckstoffe) ohne Altpapieraufbereitung |
187 | Papier- und Pappeabfälle |
18702 | Papier und Pappe, beschichtet |
19 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | Andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19909 | Sudkesselrückstände (Seifenherstellung) |
94 | Abfälle aus der Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
947 | Rückstände aus der Kanalisation und Abwasserbehandlung (ausgenommen Schlämme) |
94705 | Inhalte aus Fettfängen |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94902 | Rechengut aus Rechenanlagen von Kraftwerken |
| |
- 1)Ziffer eins
Schlüssel-Nummer und Spezifizierung | Abfallbezeichnung und Spezifizierung |
11 | Nahrungs- und Genussmittelabfälle |
111 | Abfälle aus der Nahrungsmittelproduktion |
11102 | überlagerte Lebensmittel |
11103 | Spelzen, Spelzen- und Getreidestaub |
11104 | Würzmittelrückstände |
11110 | Melasse |
11111 | Teig |
11112 | Rübenschnitzel, Rübenschwänze |
114 | Abfälle aus der Genussmittelproduktion |
11401 | überlagerte Genussmittel |
11402 | Tabakstaub, Tabakgrus, Tabakrippen |
11404 | Malztreber, Malzkeime, Malzstaub |
11405 | Hopfentreber |
11406 | Ausputz- und Schwimmgerste |
11415 | Trester |
11416 | Fabrikationsrückstände von Kaffee (zB Röstgut und Extraktionsrückstände) |
11417 | Fabrikationsrückstände von Tee |
11418 | Fabrikationsrückstände von Kakao |
11419 | Hefe und hefeähnliche Rückstände |
11423 | Rückstände und Abfälle aus der Fruchtsaftproduktion |
117 | Abfälle aus der Futtermittelproduktion |
11701 | Futtermittel |
11702 | überlagerte Futtermittel |
12 | Abfälle pflanzlicher und tierischer Fetterzeugnisse |
121 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Öle |
12101 | Ölsaatenrückstände |
12102 | verdorbene Pflanzenöle |
123 | Abfälle aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette und Wachse |
12302 | Fette (zB Frittieröle) |
127 | Schlämme aus der Produktion pflanzlicher und tierischer Fette |
12702 | Schlamm aus der Speisefettproduktion |
12703 | Schlamm aus der Speiseölproduktion |
12704 | Zentrifugenschlamm |
129 | Raffinationsrückstände aus der Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Fette |
12901 | Bleicherde, ölhaltig |
17 | Holzabfälle |
171 | Holzabfälle aus der Be- und Verarbeitung |
17101 | Rinde |
17102 | Schwarten, Spreißel aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
17103 | Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem, sauberem, unbeschichtetem Holz |
172 | Holzabfälle aus der Anwendung |
17201 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt |
17201 01 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz |
17201 02 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) nachweislich ausschließlich mechanisch behandeltes(m) Holz |
17201 03 | Holzemballagen und Holzabfälle, nicht verunreinigt – (aus) behandeltes(m) Holz, schadstofffrei |
17203 | Holzwolle, nicht verunreinigt |
18 | Zellulose-, Papier- und Pappeabfälle |
181 | Abfälle aus der Zellstoffherstellung |
18101 | Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe und Äste) |
19 | andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
199 | andere Abfälle aus der Verarbeitung und Veredelung tierischer und pflanzlicher Produkte |
19901 | Stärkeschlamm |
19903 | Gelatineabfälle |
19904 | Rückstände aus der Kartoffelstärkeproduktion |
19905 | Rückstände aus der Maisstärkeproduktion |
19906 | Rückstände aus der Reisstärkeproduktion |
19911 | Darmabfälle aus der Verarbeitung |
53 | Abfälle von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von pharmazeutischen Erzeugnissen und Desinfektionsmitteln |
535 | Abfälle von Arzneimittelerzeugnissen |
53504 | Trester von Heilpflanzen |
91 | Feste Siedlungsabfälle einschließlich ähnlicher Gewerbeabfälle |
916 | Marktabfälle |
91601 | Viktualienmarkt-Abfälle |
917 | Grünabfälle |
91701 | Garten- und Parkabfälle sowie sonstige biogene Abfälle, die nicht den Anforderungen der Kompostverordnung idgF entsprechen |
94 | Abfälle aus Wasseraufbereitung, Abwasserbehandlung und Gewässernutzung |
949 | Abfälle aus der Gewässernutzung |
94901 | Rückstände aus der Gewässerreinigung (Bachabkehr-, Abmäh- und Abfischgut) |
| |
Anmerkungen zu Tabelle 2:Die in der Tabelle 2 genannten Abfälle sind biologischen Ursprungs (tierische und pflanzliche Produkte) und enthalten in der Festsubstanz im Wesentlichen Kohlenwasserstoffverbindungen; sie lassen sich wieder in drei Gruppen teilen:
Gruppe 1:
„Natives“ biologisches Material, dh. Pflanzen, Pflanzenteile (inklusive Extraktionsrückstände) und tierische Gewebe in ihrer natürlichen Zusammensetzung. Der Feststoffanteil besteht überwiegend aus biologisch fixiertem Kohlenstoff in Form von Zellulose/Lignin (Zellwand, Speicherkörper), Protein und Glyceriden (Zellmembran, Speicherkörper). Ein „antropogener“ Anteil ist gering (allenfalls als Verunreinigung aus der Sammlung).
11103, 11104, 11112, 11402, 11404, 11405, 11406, 11415, 11416, 11417, 11418, 11419,11423, 12101, 12102, 12302, 17101, 17102, 17103, 17201 (gegebenenfalls mit Spezifizierung), 17203, 18101, 19901, 19903, 19904, 19905, 19906, 19911, 53504, 91601, 91701, 94901
Gruppe 2:
Zu Nahrungsmittel verarbeitete pflanzliche und tierische Stoffe: Der Feststoffanteil dieser Abfälle ist überwiegend biologischen Ursprungs mit geringen Anteilen (anorganischer) Füllstoffe und allenfalls Verpackungsresten.
11102, 11110, 11111, 11401, 11701, 11702, 12702, 12703, 12704
Gruppe 3:
Verarbeitungsrückstände mit einem erhöhten anorganischen Anteil, deren organischer Anteil aber zur Gänze biogenen Ursprungs ist.
12901