Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß § 16 festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß Paragraph 16, festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:
1.Ziffer einsHybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;
2.Ziffer 2Ökostromanlagen auf Basis von
a)Litera aWindkraft;
b)Litera bPhotovoltaik;
c)Litera cfester und flüssiger Biomasse und Biogas;
d)Litera dGeothermie;
e)Litera eKleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7.Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7,
1.Ziffer einsfür rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen;für rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
2.Ziffer 2für Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
3.Ziffer 3für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak;
4.Ziffer 4für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sofern sie keinen Brennstoffnutzungsgrad bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen oder keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren;
5.Ziffer 5für Anlagen auf Basis von Biomasse oder von Biogas, die über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre verfügen;
6.Ziffer 6für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 nicht entsprechen;für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, nicht entsprechen;
7.Ziffer 7für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
8.Ziffer 8für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen.für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 19, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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