(1) Die Konzession erlischt:
1. | durch Zeitablauf; | |||||||||
2. | bei Eintritt einer auflösenden Bedingung; | |||||||||
3. | mit ihrer Zurücklegung; | |||||||||
4. | mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers; | |||||||||
5. | mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle. |
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Bescheid festzustellen.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.
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