§ 57e ÖSG 2012

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 7 und § 56a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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