Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 54 nicht nachkommt.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 54, nicht nachkommt.
(2)Absatz 2Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen, wer(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
2.Ziffer 2seinen Verpflichtungen gemäß § 37 nicht nachkommt;seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, nicht nachkommt;
3.Ziffer 3seinen Verpflichtungen gemäß § 40 nicht nachkommt.seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 40, nicht nachkommt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
(4)Absatz 4Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 50 zu.Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß Paragraph 50, zu.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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