(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 54 nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 13 000 Euro zu bestrafen, wer
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021) | ||||||||||
2. | seinen Verpflichtungen gemäß § 37 nicht nachkommt; | |||||||||
3. | seinen Verpflichtungen gemäß § 40 nicht nachkommt. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 150/2021)
(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß § 50 zu.
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