§ 39 ÖSG 2012 Allgemeine Bedingungen

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

(1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die in § 12 bis § 15 und § 37 angeführten Verträge, soweit sie die Kontrahierung und die Zuweisung von Ökostrom, einschließlich den Ausgleich gemäß § 37 Abs. 1 Z 4, betreffen, unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die E-Control.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Durchführung, Zeitpunkte und Methoden von Zahlungen;

2.

Übermittlung von Daten und einzuhaltende Datenformate;

3.

Art und Umfang von Prognosen über Einspeisefahrpläne;

4.

Modalitäten über den Ausgleich der Ökostrommengen und Vergütungen gemäß § 37 Abs. 1 Z 4.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen zur Erfüllung der in den § 12 bis § 15 und § 37 bis § 38 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, über Aufforderung der E-Control die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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