§ 15b ÖSG 2012 Inhalt der Vertragsurkunden

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

1.

Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

2.

Rechnungsdaten;

3.

die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

4.

die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;

5.

die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;

6.

bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;

7.

das Datum der Antragstellung.

Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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