In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
1. | Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber; | |||||||||
2. | Rechnungsdaten; | |||||||||
3. | die zum Einsatz gelangenden Energieträger; | |||||||||
4. | die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil; | |||||||||
5. | die genaue Bezeichnung des Zählpunktes; | |||||||||
6. | bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung; | |||||||||
7. | das Datum der Antragstellung. | |||||||||
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen. |
0 Kommentare zu § 15b ÖSG 2012