In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen: In den Vertragsurkunden gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:
1.Ziffer einsAnlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;
2.Ziffer 2Rechnungsdaten;
3.Ziffer 3die zum Einsatz gelangenden Energieträger;
4.Ziffer 4die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;
5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;
6.Ziffer 6bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;
7.Ziffer 7das Datum der Antragstellung.
Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.Die Angaben sind auch in das gemäß Paragraph 37, Absatz 5, von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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