Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie durch die Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß § 12 um 2 Cent/kWh für jene Mengen an Ökostrom aus Gas gemäß § 8 Abs. 3, wennDie durch die Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarife erhöhen sich für Anlagen gemäß Paragraph 12, um 2 Cent/kWh für jene Mengen an Ökostrom aus Gas gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, wenn
1.Ziffer einsdie in das Netz eingespeisten Gase auf Erdgasqualität aufbereitet worden sind,
2.Ziffer 2in der Verstromungsanlage ein Mindestanteil von 50% auf Erdgasqualität aufbereitetes Biogas eingesetzt wird,
3.Ziffer 3die Effizienzkriterien entsprechend § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erfüllt werden unddie Effizienzkriterien entsprechend Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz erfüllt werden und
4.Ziffer 4eine eindeutige Identifizierungskennung für das eingesetzte Biogas erbracht wird
(Technologiebonus). Die Gewährung des Technologiebonus ist auf 15 Jahre ab Inbetriebnahme der Biogas-Einspeiseanlage begrenzt. Der Bilanzgruppenkoordinator gemäß GWG hat für die Ökostromabwicklungsstelle und auf deren Rechnung monatlich Bestätigungen mit einer eindeutigen Identifizierungskennung über die eingespeisten Biogasmengen auszustellen. Der Biogasanlagenbetreiber hat bis zum 31. März des Folgejahres die Qualität und Menge des eingespeisten Biogases durch ein Gutachten eines technischen Sachverständigen der Ökostromabwicklungsstelle nachzuweisen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig verlängert werden.
(2)Absatz 2Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009 ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt (KWK-Bonus).Für Ökostrom, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder flüssiger Biomasse betrieben wird und für die erst nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009, ein Antrag auf Abnahme von Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarifpreisen gestellt worden ist, ist ein Zuschlag von 2 Cent/kWh vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllt (KWK-Bonus).
(3)Absatz 3In Abweichung von Abs. 2 ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.In Abweichung von Absatz 2, ist bei Erweiterungen von bestehenden Ökostromanlagen, die ausschließlich auf Basis von Biogas oder Biomasse betrieben werden, ein Zuschlag von 1 Cent/kWh zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Tarifpreisen auf den gesamten von dieser Anlage eingespeisten Ökostrom vorzusehen, sofern diese Anlage das Effizienzkriterium gemäß Paragraph 8, Absatz 2, KWK-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, erfüllt und die Kosten der Erweiterung mindestens 12,5% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage betragen.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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