(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, BGBl. I Nr. 150/2021) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
(4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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