(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
(5) Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
(6) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.
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