§ 57f ÖSG 2012 Übergangsbestimmungen betreffend das Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsAb Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021,Ab Inkrafttreten der nicht unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    1. 1.Ziffer einssind die §§ 24 bis 27a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.sind die Paragraphen 24 bis 27a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt oder frei werdende Fördermittel ermöglichen eine Förderzusage für bereits gereihte Anträge. Zusätzliche Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2ist § 13 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in § 13 Abs. 3 bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des § 38 Abs. 2 zu bilden. § 37 Abs. 1 Z 3 kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.ist Paragraph 13, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ökostromabwicklungsstelle neue Verträge nach dieser Bestimmung nur für Anlagen mit einer Engpassleistung unter 500 kW abzuschließen hat. Die Ökostromabwicklungsstelle hat die abgenommenen Ökostrommengen zu den in Paragraph 13, Absatz 3, bestimmten Preisen zu vergüten und samt den vom Anlagenbetreiber überlassenen und den abgenommenen Ökostrommengen entsprechenden Herkunftsnachweisen bestmöglich zu vermarkten. Die Ökostromabwicklungsstelle hat für die Vermarktung eine besondere Bilanzgruppe unter Beachtung des Paragraph 38, Absatz 2, zu bilden. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, kommt nicht zur Anwendung. Verträge nach dieser Ziffer enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
    3. 3.Ziffer 3tritt in § 6 Abs. 1 des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf § 48 ÖSG 2012 die Verweisung auf § 75 EAG; in § 6 Abs. 2 des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf § 48 Abs. 3, 4 und 5 die Verweisung auf § 75 Abs. 3, 4 und 6 EAG.tritt in Paragraph 6, Absatz eins, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, ÖSG 2012 die Verweisung auf Paragraph 75, EAG; in Paragraph 6, Absatz 2, des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 48, Absatz 3,, 4 und 5 die Verweisung auf Paragraph 75, Absatz 3,, 4 und 6 EAG.
  2. (2)Absatz 2Bestehende Verträge gemäß § 13 ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.Bestehende Verträge gemäß Paragraph 13, ÖSG 2012, in der für die Anlage jeweils maßgeblichen Fassung, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
  3. (3)Absatz 3Ab Inkrafttreten der unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021,Ab Inkrafttreten der unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,,
    1. 1.Ziffer einssind die §§ 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.sind die Paragraphen 7 bis 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Anerkennungsbescheide nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ausgestellt werden.
    2. 2.Ziffer 2sind die §§ 12, 14 bis 23b und § 56 Abs. 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß § 20 Abs. 3 Z 4 zulässig.sind die Paragraphen 12,, 14 bis 23b und Paragraph 56, Absatz 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verträge nach diesem Bundesgesetz nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, eine Förderzusage wurde bereits erteilt. Fördermittel für neue Verträge werden nicht mehr zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung der Laufzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gilt nicht als Abschluss eines neuen Vertrages. Wird eine Anlage erweitert, sind auf den erweiterten Teil die Bestimmungen des EAG anzuwenden. Im Fall der Erweiterung ist eine Überschreitung der Höchstgröße für Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 4, zulässig.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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