Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 ÖSG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 ÖSG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 ÖSG 2012