§ 9 ÖSG 2012 Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsBescheide gemäß § 7 haben jedenfalls zu enthalten:Bescheide gemäß Paragraph 7, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie zum Einsatz gelangenden Energieträger;
    2. 2.Ziffer 2die Engpassleistung;
    3. 3.Ziffer 3Namen und Anschrift des Netzbetreibers, in dessen Netz eingespeist wird;
    4. 4.Ziffer 4den Prozentsatz der einzelnen Energieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr;
    5. 5.Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Zählpunktes, über den die erzeugte Strommenge tatsächlich physikalisch in ein öffentliches Netz eingespeist wird;
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf die gemäß § 8 Abs. 2 zu erstellende Dokumentation;einen Hinweis auf die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zu erstellende Dokumentation;
    7. 7.Ziffer 7bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen die Höhe des Brennstoffnutzungsgrades bzw. bei Geothermieanlagen die Höhe des gesamtenergetischen Nutzungsgrades sowie Angaben zum Wärmezähler;
    8. 8.Ziffer 8bei Anlagen auf Basis von Biomasse oder Biogas Angaben über die Rohstoffversorgung zumindest für die ersten fünf Betriebsjahre;
    9. 9.Ziffer 9bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (§ 5 Abs. 1 Z 1) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2008;bei Anlagen, die auch auf Basis von Abfällen mit hohem biogenen Anteil (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) betrieben werden, die den jeweiligen Abfällen zuzuordnende 5-stellige Schlüsselnummer gemäß Anlage 5 des Abfallverzeichnisses der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 498/2008;
    10. 10.Ziffer 10bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von fester Biomasse betrieben werden, Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub;
    11. 11.Ziffer 11bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2010 entsprechen;bei Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von flüssiger Biomasse betrieben werden, Angaben darüber, ob sie den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, entsprechen;
    12. 12.Ziffer 12bei Anlagen, die auch auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden, die gesonderte Angabe dieser Primärenergieträger entsprechend ihrem Anteil am Gesamteinsatz (Heizwert);
    13. 13.Ziffer 13Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
  2. (2)Absatz 2In den Bescheiden sind jedenfalls Auflagen betreffend besondere Nachweispflichten über die eingesetzten Primärenergieträger zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Bescheiden betreffend Anlagen, in denen auch Abfälle mit hohem biogenen Anteil eingesetzt werden, ist die Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz anzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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