Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß § 30 sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß § 25 bis § 27a sowie § 7 KWK-Gesetz, die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten, obliegt dem Energiebeirat (§ 20 Energie-Control-Gesetz). Die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Erstellung der Richtlinien gemäß Paragraph 30, sowie bei der Entscheidung zur Gewährung von Investitionszuschüssen gemäß Paragraph 25 bis Paragraph 27 a, sowie Paragraph 7, KWK-Gesetz, die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten, obliegt dem Energiebeirat (Paragraph 20, Energie-Control-Gesetz).
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