§ 36 ÖSG 2012 Änderung der Beteiligungsverhältnisse

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsJeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einer Ökostromabwicklungsstelle derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder dass die Ökostromabwicklungsstelle sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den § 31 oder § 32 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 4 und Abs. 5 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in den Paragraph 31, oder Paragraph 32, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Absatz 4 und Absatz 5, genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
  4. (4)Absatz 4Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.Die Anzeigepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Ökostromabwicklungsstelle.
  5. (5)Absatz 5Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangt. Weiters hat die Ökostromabwicklungsstelle dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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