(1) Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 12 und § 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3) Bei einer Neuvergabe der Konzession sind die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen anzuwenden.
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