Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
(1)Absatz einsDer Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß § 12 und § 13 eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.Der Ankauf und Verkauf von Ökoenergie, für die gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, eine Kontrahierungspflicht bestimmt ist, bedarf einer Konzession. Die Konzession ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für das gesamte Bundesgebiet zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet für jede Regelzone eine Ökobilanzgruppe zu errichten.
(3)Absatz 3Bei einer Neuvergabe der Konzession sind die Bestimmungen über die Ausschreibung von Dienstleistungskonzessionen anzuwenden.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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