(1) Zur Verwaltung der Fördermittel für Förderungen nach diesem Bundesgesetz hat die Ökostromabwicklungsstelle ein Konto einzurichten.
(2) Die Verwaltung des Kontos obliegt der Ökostromabwicklungsstelle. Sie hat die Mittel zinsbringend zu veranlagen. Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der E-Control sowie den herangezogenen Sachverständigen ist jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen gemäß § 25 bis § 27a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft, mittlere Wasserkraft, Photovoltaikanlagen und Stromspeicher) vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.
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