Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3 und den Resttopf gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
(2)Absatz 2Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 7, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(3)Absatz 3Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.Für Anlagen, die nicht unter Absatz 2, fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.
In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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