§ 58 ÖSG 2012

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
§ 58.Paragraph 58,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich § 1, § 54, § 56 Abs. 1, § 57 und § 58 Z 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 54,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 58, Ziffer eins, die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 19, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 29 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 29, Absatz eins, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 30 Abs. 3 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 30, Absatz 3, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 27, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 27,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
  1. 6.Ziffer 6im Übrigen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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