§ 57g ÖSG 2012

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs.1 Z 29, § 10 Abs. 1 und 7, § 29 Abs. 8, § 42 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 2, die Überschrift des 6. Teils samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 50 Abs. 1, § 55 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z 15, 24 und 25, § 6 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 10 Abs. 2 bis 6, 9, 10, 11 und 15, § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 2, §§ 44 bis 49 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zum 1. und 2. Abschnitt des 6. Teils samt Einträgen im Inhaltsverzeichnis, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1 bis 3, § 55 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 58 Z 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021, außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) § 54 und § 58 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/y, treten mit Inkrafttreten der nicht unter § 103 Abs. 2 fallenden Bestimmungen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. x/y, in Kraft; gleichzeitig tritt § 43 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2021 außer Kraft.

(4) Alle übrigen Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57g ÖSG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57g ÖSG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57g ÖSG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57g ÖSG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57g ÖSG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57f ÖSG 2012
§ 57h ÖSG 2012