Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAnlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 17, stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß Paragraph 7, vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:
1.Ziffer einsAngaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
2.Ziffer 2Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
3.Ziffer 3bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen, den Anerkennungsbescheid;
4.Ziffer 4die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
5.Ziffer 5die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
6.Ziffer 6die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;
7.Ziffer 7Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
8.Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
9.Ziffer 9Eigenversorgungsanteil
Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 9, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.
(2)Absatz 2Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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