§ 19 ÖSG 2012 Verordnungsermächtigung

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung die Einspeisetarife in Form von Preisen pro kWh für die Kontrahierung von Ökostrom, soweit eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 besteht, festzusetzen.

(2) Die Tarife in der Verordnung gemäß Abs. 1 sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen. Sofern es zweckmäßig erscheint, ist es zulässig, in der Verordnung gemäß Abs. 1 die Tarife für zwei oder mehrere Kalenderjahre im Vorhinein festzulegen, wobei in Bezug auf die jeweiligen Vorjahreswerte nach Maßgabe der Kostenentwicklung der jeweiligen Technologien ein Abschlag für die Kosten vorzusehen ist. Unterjährige Anpassungen der Tarife sind zulässig. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gelten die für das jeweilige Vorjahr letztgültigen Tarife mit einem Abschlag von 8% bei Anlagen auf Basis von Photovoltaik, 1% bei Windkraft und 1% bei den übrigen Ökostromtechnologien weiter.

In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 ÖSG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 ÖSG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 ÖSG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 ÖSG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 ÖSG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 ÖSG 2012
Anl. 1 ÖSG 2012