(1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat nach Maßgabe einer bestehenden Kontrahierungspflicht den von den Anlagen erzeugten Ökostrom auf Basis von Verträgen zu kontrahieren.
(2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:
1. | vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich; | |||||||||
2. | Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten; | |||||||||
3. | sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben. | |||||||||
Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen. |
(3) Dem Antrag sind, soweit nicht gesonderte Nachweise erforderlich sind, der auf die Anlage Bezug habende Bescheid gemäß § 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß § 15a Abs. 1 geforderten Unterlagen sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen. Unvollständige Anträge sind unter Rangverlust nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragssteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist. Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Anträgen auf Kontrahierung, die keinen Platz mehr im Kontingent finden, nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.
(4) Anträge auf Vertragsabschluss gemäß § 12, deren Annahme eine Überschreitung des Unterstützungsvolumens zur Folge hätte, sind nicht anzunehmen. Überschreiten gleichzeitig einlangende Anträge insgesamt die durch das Unterstützungsvolumen vorgegebene Grenze, so entscheidet das Los.
(5) Konnte mit einem Betreiber einer Anlage gemäß Abs. 4 infolge der Erschöpfung des Unterstützungsvolumens kein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom abgeschlossen werden, so ist mit dem Betreiber unter Berücksichtigung des sich aus dem Zeitpunkt der Antragstellung ergebenden Ranges zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom abzuschließen, wobei dem Vertrag die Preise und sonstigen Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 zu Grunde zu legen sind. Dem Betreiber steht es in diesem Falle frei, seinen Antrag zurück zu ziehen. Der Antrag erlischt jedenfalls nach Ablauf des fünften Folgejahres nach Einlangen des Antrages. Nach Ablauf des vierten Folgejahres sind, abweichend von § 18 Abs. 1, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zugrunde zu legen.
(6) Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, oder wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage oder eine rohstoffabhängige Anlage nicht innerhalb von 36 Monaten oder eine Windkraftanlage nicht innerhalb von 48 Monaten oder eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
(7) Für Photovoltaikanlagen hat der Antragsteller zusätzlich eine Erklärung abzugeben, ob für die Anlage oder für Teile dieser Anlage Förderungen auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, in Anspruch genommen worden sind. Abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 sind Anträge von Photovoltaikanlagen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle gestellt haben, von der Ökostromabwicklungsstelle zurückzuweisen, sofern zum Zeitpunkt ihres Einlangens das Unterstützungsvolumen bereits ausgeschöpft war; zudem können in der Verordnung gemäß § 19 anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden, wobei im Jahr 2020 und im Jahr 2021 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 und im Jänner 2021 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.
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