§ 30 ÖSG 2012 Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

ÖSG 2012 - Ökostromgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
    1. 1.Ziffer einsden Gegenstand des Investitionszuschusses;
    2. 2.Ziffer 2förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,
      1. a)Litera adie neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder
      2. b)Litera bdie auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,
      von der Förderbarkeit ausgeschlossen werden können, wenn dies einer effizienten Förderabwicklung oder der Einhaltung des Unionsrechts dient;
    3. 3.Ziffer 3persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;
    5. 5.Ziffer 5das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;
    6. 6.Ziffer 6Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;
    7. 7.Ziffer 7das Verfahren betreffend
      1. a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);
      2. b)Litera bAuszahlungsmodus;
      3. c)Litera cBerichtslegung (Kontrollrechte);
      4. d)Litera dEinstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;
    8. 8.Ziffer 8den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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