Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgtDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, beträgt
1.Ziffer einsfür Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
2.Ziffer 2für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12,) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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