Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
1.Ziffer einsnicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
2.Ziffer 2mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
1.Ziffer einssie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
2.Ziffer 2die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
3.Ziffer 3eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 33, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
4.Ziffer 4die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.
In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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