Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.Eine am 16. März 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach Paragraphen 15, Absatz 6,, 26 Absatz 5,, 27 Absatz 5 und 27a Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 6 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.
(2)Absatz 2Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach §§ 15 Abs. 6, 26 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 27a Abs. 6, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.Eine am 3. November 2020 laufende Frist für die Inbetriebnahme nach Paragraphen 15, Absatz 6,, 26 Absatz 5,, 27 Absatz 5 und 27a Absatz 6,, die in weniger als einem Jahr endet, wird um 12 Monate verlängert. Eine in dem Zeitraum vom 3. November 2020 bis 31. Dezember 2020 zu laufen beginnende Frist für die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen wird um 6 Monate verlängert.
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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