Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung)§ 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 29.05.2019 bis 31.12.9999
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