Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIn der Ökobilanzgruppe in jeder Regelzone sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß § 12 und § 13 in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.In der Ökobilanzgruppe in jeder Regelzone sind alle Ökostromanlagen zusammengefasst, für die eine Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, in Anspruch genommen wird. Betreiber von Ökostromanlagen, welche die Kontrahierungspflicht gemäß Paragraph 12 und Paragraph 13, in Anspruch nehmen, sind als Mitglied in die Ökobilanzgruppe aufzunehmen.
(2)Absatz 2Für die Ökobilanzgruppe ist vom Bilanzgruppenkoordinator keine Clearinggebühr zu verrechnen und es sind bei den Verrechnungsstellen keine Sicherheiten zu hinterlegen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist von Entgelten für die Netzbenutzung oder für die Netzverluste, insbesondere bei regelzonenüberschreitenden Fahrplänen befreit.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 ÖSG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 ÖSG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 ÖSG 2012