Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen:
a) | Angelegenheiten als Fonds; | |||||||||
b) | Allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten; | |||||||||
c) | Angelegenheiten der Zielsteuerung. |
Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten als Fonds folgende Aufgaben:
a) | die Erlassung von Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten; | |||||||||
b) | die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln bei Investitionsvorhaben der Fondskrankenanstalten; | |||||||||
c) | die Zustimmung zu Investitionsvorhaben der Fondskrankenanstalten, die Gewährung von Zuschüssen für Investitionen in Fondskrankenanstalten und die Kürzungen der leistungsorientierten Zahlungen nach § 46 Abs. 2; | |||||||||
d) | die Festsetzung eines Gesamtbetrages für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich sowie für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten und Entscheidung über die Verwendung dieser Mittel; | |||||||||
e) | die Erstellung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Landesgesundheitsfonds; | |||||||||
f) | die Gewährung von leistungsorientierten Zahlungen an Fondskrankenanstalten für die Behandlung jener Patienten und Patientinnen, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht; | |||||||||
g) | die Überwachung der Einhaltung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit für Krankenanstalten, der Strukturqualitätskriterien und der Dokumentationsverpflichtungen in Fondkrankenanstalten sowie die Setzung von Maßnahmen bei Verstößen dagegen (Sanktionsmechanismus); | |||||||||
h) | die Abrechnung der Kosten für die Erbringung von Leistungen der Fondskrankenanstalten für ausländische Patienten und Patientinnen aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen oder des Rechtes der Europäischen Union; | |||||||||
i) | der Austausch der Daten der Leistungserbringung zwischen den Fondskrankenanstalten und den Trägern der Sozialversicherung, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018
(1) Das Mitglied, das vom Bund in die Gesundheitsplattform oder in die Landes-Zielsteuerungskommission entsendet wird, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:
a) | Gesetze und Verordnungen; | |||||||||
b) | die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit; | |||||||||
c) | die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; | |||||||||
d) | den Zielsteuerungsvertrag oder | |||||||||
e) | Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur. |
(2) Wenn das vom Bund entsandte Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht unter Angabe einer Begründung binnen einer Woche nach Kenntnis des Beschlusses schriftlich einbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden; dasselbe gilt für das von der Ärztekammer entsandte Mitglied.
(2) Die Vertretung des Mitgliedes der Landesregierung richtet sich – vorbehaltlich des § 17 Abs. 5 – nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin kann sich im Fall der Verhinderung oder Befangenheit von einer rechtskundigen Person, die in der Patientenanwaltschaft mitarbeitet, oder von einer leitenden Person einer Informations- und Beschwerdestelle (§ 3 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) vertreten lassen.
(4) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.
(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds) und § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten).
(2) Die Gesundheitsplattform muss einen Teil des Betrages, der gemäß § 4 lit. d für Strukturreformen für krankenhausentlastende Maßnahmen festgesetzt wird, in den Jahren 2013 bis 2022 im Voranschlag gesondert ausweisen; dieser Teilbetrag beläuft sich auf jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes entspricht. Bei der Verwendung dieses Betrages ist der § 47 (Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen und Strukturreformen) zu beachten.
(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zu folgenden Punkten:
a) | Ressourcenplanung im Pflegebereich; | |||||||||
b) | Bericht über Festlegungen der Landes-Zielsteuerungskommission. |
(4) Die Gesundheitsplattform kann einzelne Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Wenn Rechtsträger von ihrem Recht zur Entsendung von Mitgliedern keinen Gebrauch machen, bleiben diese bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.
(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden.
(2) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.
Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest drei Mitglieder der Kurie des Landes und drei Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung anwesend sind; darunter müssen sich auch jene Mitglieder befinden, die für die jeweilige Kurie die Stimme abgeben können.
(1) Jede Kurie hat eine Stimme.
(2) Für die Kurie des Landes gibt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung die Stimme ab.
(3) Für die Kurie der Sozialversicherung gibt jenes Mitglied die Stimme ab, das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften dafür zuständig ist.
(4) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung.
(1) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder.
(2) Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung muss einen Koordinator oder eine Koordinatorin namhaft machen. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften namhaft gemacht.
(3) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Koordinator oder die Koordinatorin ist dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung verantwortlich. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften der vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse verantwortlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten, die im § 6 (Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung) angeführt sind.
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für vier Jahre abgeschlossen. Es muss von den Vorsitzenden (§ 24) für den jeweils eigenen Wirkungsbereich unterfertigt werden.
(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wird für vier Jahre abgeschlossen.
(2) Neue Verträge und Änderungen eines bestehenden Vertrages haben bis spätestens 30. November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, ab dem sie relevant werden.
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Vorgaben aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ näher konkretisieren und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung beinhalten.
(2) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag darf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag nicht widersprechen.
(3) Die Festlegung von Zielen hat so zu erfolgen, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsschemas zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen.
Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss Maßnahmen zur Optimierung der Behandlungsprozesse durch verbesserte Organisations- und Kommunikationsabläufe zwischen allen Leistungserbringern vorsehen.
Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
a) | Implementierung von eHealth-Konzepten (elektronische Gesundheitsakte, sektorenübergreifende einheitliche Diagnose- und Leistungsdokumentation, eMedikation u.dgl.); | |||||||||
b) | Implementierung von (sektorenübergreifenden) Leitlinien und Standards (z.B. Aufnahme- und Entlassungsmanagement, präoperative Diagnostik) für Behandlung und Versorgung insbesondere für chronische und häufige Erkrankungen; | |||||||||
c) | Patientensteuerung zum „best point of service“; | |||||||||
d) | Implementierung evidenzbasierter und qualitätsgesicherter Disease Management Programme sowie integrierter Versorgungskonzepte. |
Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss einen Finanzrahmenvertrag beinhalten. Der Finanzrahmenvertrag legt die Ausgabenobergrenze für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben fest.
(2) Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, an dem feststeht, dass die Ziele nicht erreicht werden.
(3) Der Bericht muss beinhalten: die Gründe, warum die Ziele nicht erreicht wurden, und die Maßnahmen, mit denen die Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt erreicht werden können.
(4) Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, dann muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden.
(5) Die Landesregierung hat den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Wenn der Bericht nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 4/2022
(1) Jede in der Landes-Zielsteuerungskommission vertretene Kurie kann jederzeit Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bei der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss begründet werden.
(2) Wenn die Landes-Zielsteuerungskommission feststellt, dass gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, dann hat sie unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufzutragen.
(3) Die Kurie, die einen Verstoß angezeigt hat, kann das Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die Landes-Zielsteuerungskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige das Einvernehmen darüber herstellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufgetragen werden sollen.
(4) Über das Schlichtungsverfahren entscheidet die beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle.
(5) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
(2) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.
(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, müssen vom Land anerkannt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.
(2) In den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Aufrechnung der Vorschüsse ist anlässlich der Endabrechnung zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 7 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährung kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020
(1) Der Landesgesundheitsfonds wird als Träger von Privatrechten tätig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds werden – vorbehaltlich des § 42 – die gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundes, des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Sozialversicherungsträger sowie der weiteren in der Gesundheitsplattform vertretenen Rechtsträger nicht berührt. Das Land, die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie – nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften – die Sozialversicherungsträger haben die im Landesgesundheitsfonds abgestimmten Ergebnisse in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
a) | das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen innerhalb eines Monats nach Unterfertigung; | |||||||||
b) | den Voranschlag und den Rechnungsabschluss des Landesgesundheitsfonds für das jeweilige Geschäftsjahr unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform; | |||||||||
c) | standardisierte Berichte über die Gebarung des Landesgesundheitsfonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlags und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen nach Maßgabe der strukturellen und inhaltlichen Festlegungen durch die Bundesgesundheitsagentur; | |||||||||
d) | Diagnosen- und Leistungsberichte der Fondskrankenanstalten; | |||||||||
e) | Berichte über den Stand der Entwicklung im Zusammenhang mit der Umsetzung und Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte und den Rahmenbedingungen für den Einsatz von Kommunikations- und Informationstechnologien; | |||||||||
f) | Berichte über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Zusammenhang mit dem Nahtstellenmanagement. |
(2) Im Rahmen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens hat das Land alle Vertragspartner über alle Maßnahmen zu informieren, die es in seinem Wirkungsbereich trifft oder zu treffen beabsichtigt, und die Auswirkungen auf die Vertragspartner haben könnten.
(3) Die Landesregierung hat den von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Regionalen Strukturplan Gesundheit in der jeweils aktuellen Fassung für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 4/2022
(1) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren.
(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 6 lit. a, b und f iVm § 27 Abs. 1) und die Geschäftsführung (§ 29 lit. a) sind zur Erstellung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und zur Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit ermächtigt, über standardisierte elektronische Schnittstellen die im § 27a Abs. 2 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1 ÄrzteG 1998) und die im § 27a Abs. 3 ÄrzteG 1998 aufgelisteten personenbezogenen Daten der Ausbildungsstellenverwaltung (§§ 11 Abs. 7, 12 Abs. 8 und 12a Abs. 9 ÄrzteG 1998) zu verarbeiten, sofern der betroffene Arzt oder die betroffene Ärztin einen Berufssitz oder einen Dienstort im Landesgebiet hat. Die Landes-Zielsteuerungskommission und die Geschäftsführung sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679.
(3) Daten gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verarbeitet werden und sind, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, vom Empfänger zu löschen. Einen Arzt oder eine Ärztin betreffende personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens nach der Streichung dieses Arztes oder dieser Ärztin aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu löschen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 26/2022
(1) Der Landesgesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten der vorsitzenden Person der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin gegenüber der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, sowie über Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlicher Unterlagen.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Landesgesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(4) Beschlüsse der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (§ 47) und Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (§ 48) bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung, soweit eine solche Genehmigung in der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung vorbehalten ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beschlüsse den im Abs. 3 genannten Kriterien entsprechen.
(5) Der Landesgesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(6) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform hat der Landesgesundheitsfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(7) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Landesgesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Landesgesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020
a) | die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen den Trägern öffentlicher Krankenanstalten, die am 31. Dezember 1996 bestanden haben und nicht zu den Fondskrankenanstalten gehören, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
b) | die Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem Dachverband dern Sozialversicherungsträger (oder einem Sozialversicherungsträger) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder gegenüber dem Landesgesundheitsfonds; weiters die Entscheidung über Streitigkeiten über die aus diesem Gesetz erwachsenden Ansprüche eines Rechtsträgers einer Fondskrankenanstalt gegenüber dem Landesgesundheitsfonds; | |||||||||
c) | die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Sozialversicherungsträger und dem Landesgesundheitsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Art. 15a B-VG Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw. den dazu ergangenen Umsetzungsvorschriften sowie | |||||||||
d) | die Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (§ 4 lit. g) gründen. |
(2) Die Schiedskommission besteht aus:
a) | einem Richter oder einer Richterin des Aktivstandes der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck gehörenden Gerichte; | |||||||||
diese Person wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestellt und führt den Vorsitz; | ||||||||||
b) | einem Beisitzer oder einer Beisitzerin, entsendet vom Dachverband der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
c) | einem Beisitzer oder einer Beisitzerin aus dem Kreis der Landesbediensteten, entsendet von der Landesregierung; | |||||||||
d) | zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, je einer oder eine entsendet von der Landesregierung und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. |
(3) Wenn in einem Verfahren ein Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt Streitpartei ist, hat nicht die Landesregierung, sondern der betroffene Rechtsträger den Beisitzer oder die Beisitzerin gemäß Abs. 2 lit. d aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entsenden.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 und 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.
(6) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Schiedskommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.
(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jeder der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Streitparteien gestellt werden. Die Schiedskommission entscheidet mit Bescheid.
(8) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die den Vorsitz führende Person und zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen anwesend sind.
(9) Die Beratung hat mit dem Vortrag der den Vorsitz führenden Person zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat sie die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in jener Reihenfolge, die von der den Vorsitz führenden Person bestimmt wird, zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, die den Vorsitz führende Person hat ihre Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt.
(10) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.
(11) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.
(12) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.
(13) Den Mitgliedern der Schiedskommission – soweit es nicht Landesbedienstete sind – gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
(1) Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beratung und Abstimmung der Schiedskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Die den Vorsitz führende Person hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.
(2) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz
a) | gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder der Schiedskommission als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die den Vorsitz führende Person mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen; | |||||||||
b) | ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt; | |||||||||
c) | hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, die den Vorsitz führende Person unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; die den Vorsitz führende Person hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit. |
(3) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von der den Vorsitz führenden Person allen Mitgliedern der Schiedskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der den Vorsitz führenden Person hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Der Landesgesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des nach § 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 7/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, eingerichteten Landesgesundheitsfonds. Beschlüsse dieses bisherigen Landesgesundheitsfonds bleiben solange anwendbar, bis die zuständigen Gremien des Landesgesundheitsfonds etwas anderes beschließen.
(2) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder der Gesundheitsplattform – mit Ausnahme des Mitgliedes, das von der Pensionsversicherungsanstalt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeinsam entsendet wurde – bleibt solange gültig, bis die Stelle, die das Mitglied entsandt hat, ein anderes Mitglied entsendet. Die den Vorsitz führende Person erstellt die Tagesordnung der ersten Sitzung der Gesundheitsplattform und hat diese einzuberufen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
(3) Die erste Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission wird von den vorsitzenden Personen einberufen; sie haben auch die Tagesordnung zu erstellen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
Das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 11/2018, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
(1) Artikel III des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Verordnung aufgrund des § 52 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
Artikel XI des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020
(1) Art. XXXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 37 Abs. 5 und 50 Abs. 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 37 Abs. 5 und 50 Abs. 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Die Änderungen der §§ 18 Abs. 2 und Abs. 3, 25, 28 Abs. 1 bis 4, 29 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2022, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 61, treten rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Beschlüsse der Landesregierung über die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin für den Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 28 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 26/2022 können bereits vor in Kraft treten dieses Gesetzes gefasst werden, sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Wirksamkeit erlangen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022
Gesetz über die Errichtung eines Gesundheitsfonds für das Land Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 45/2013