§ 10 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:

a)

fünf Mitglieder für das Land;

b)

fünf Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;

c)

ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;

d)

ein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird;

e)

ein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;

f)

zwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;

g)

ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Pflegebereich entsendet wird;

h)

der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.

(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:

a)

das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;

b)

vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder.

(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:

a)

vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;

b)

ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird.

(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.

(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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