(2) Der Gesundheitsplattform gehören an:
a) | fünf Mitglieder für das Land; | |||||||||
b) | fünf Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung; | |||||||||
c) | ein Mitglied, das vom Bund entsendet wird; | |||||||||
d) | ein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird; | |||||||||
e) | ein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird; | |||||||||
f) | zwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden; | |||||||||
g) | ein Mitglied, das von der Landesregierung aus dem Pflegebereich entsendet wird; | |||||||||
h) | der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin. |
(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
a) | das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung; | |||||||||
b) | vier von der Landesregierung entsandte Mitglieder. |
(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
a) | vier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind; | |||||||||
b) | ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gemeinsam entsendet wird. |
(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.
(6) Die Gesundheitsplattform kann die Aufnahme von bis zu vier weiteren Mitgliedern beschließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020
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