§ 10 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Mitglieder der Gesundheitsplattform
Paragraph 10 *,)
Mitglieder der Gesundheitsplattform
  1. (1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Der Gesundheitsplattform gehören an:
    1. a)Litera asechs Mitglieder für das Land;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung;
    3. c)Litera cein Mitglied, das vom Bund entsendet wird;
    4. d)Litera dein Mitglied, das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsendet wird;
    5. e)Litera eein Mitglied, das von der Ärztekammer entsendet wird;
    6. f)Litera fzwei Mitglieder, die vom Gemeindeverband entsendet werden;
    7. g)Litera gder Patientenanwalt oder die Patientenanwältin.
  3. (3)Absatz 3Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten:
    1. a)Litera adas für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung;
    2. b)Litera bfünf von der Landesregierung entsandte Mitglieder.
  4. (4)Absatz 4Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten:
    1. a)Litera avier von der Österreichischen Gesundheitskasse entsandte Mitglieder, wovon drei vom Landesstellenausschuss zu nominieren sind;
    2. b)Litera bjeweils ein Mitglied, das von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entsendet wird.
  5. (5)Absatz 5Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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