Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Vorsitz der GesundheitsplattformParagraph 17 *,) Vorsitz der Gesundheitsplattform
(1)Absatz einsDen Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2)Absatz 2Der vorsitzenden Person obliegt:
a)Litera adie Einberufung zu und die Leitung von Sitzungen der Gesundheitsplattform;
b)Litera bdie Vertretung des Landesgesundheitsfonds nach außen;
c)Litera cdie Wahrnehmung der Aufgaben, die mit der Geschäftsordnung übertragen wurden;
d)Litera ddie sonstigen Aufgaben des Landesgesundheitsfonds, die nicht anderen Organen zugewiesen sind.
(3)Absatz 3Die vorsitzende Person hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder der Gesundheitsplattform unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(4)Absatz 4Kann in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4) in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die vorsitzende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.Kann in den Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 4,) in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die vorsitzende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(5)Absatz 5Die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse vertritt die vorsitzende Person der Gesundheitsplattform im Falle der Verhinderung oder Befangenheit bei der Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.
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