§ 36 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Landes-Zielsteuerungsvertrag muss einen Finanzrahmenvertrag beinhalten. Der Finanzrahmenvertrag legt die Ausgabenobergrenze für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben fest.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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