(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu gehören insbesondere:
a) | Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements; | |||||||||
b) | Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und | |||||||||
c) | Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs. |
(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018
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