§ 48 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu gehören insbesondere:

a)

Projekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;

b)

Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; und

c)

Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Reformpoolvorhaben verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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