§ 48 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Mittel für Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen
Paragraph 48 *,)
Mittel für Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte und Maßnahmen finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart bzw. von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossen worden sind. Dazu gehören insbesondere:
    1. a)Litera aProjekte der integrierten Versorgung, wie insbesondere die Versorgung von Diabetes- und Schlaganfallpatienten und -patientinnen, von Patienten und Patientinnen mit koronaren Herzerkrankungen oder mit nephrologischen Erkrankungen und die Verbesserung des Entlassungsmanagements;
    2. b)Litera bProjekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben;
    3. c)Litera cProjekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; und
    4. d)Litera dProjekte und Maßnahmen zur Sicherstellung von ausreichend und entsprechend qualifiziertem Gesundheitspersonal durch anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen, insbesondere zur Stärkung und Aufwertung der nichtärztlichen Gesundheitsberufe.
  2. (2)Absatz 2Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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