§ 63 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 1 Abs. 3, 2 lit. e bis n, 5 lit. d, 6 lit. i, 7 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, 42 Abs. 1 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 9/2025, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 63, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen eins, Absatz 3,, 2 Litera e bis n, 5 Litera d,, 6 Litera i,, 7 Absatz 3 bis 5, 33 Absatz 2,, 34 Absatz 2 und Absatz 3,, 41 Absatz eins und Absatz 3 bis 5, 42 Absatz eins und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 9/2025, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 63,, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist bis spätestens 30. Juni 2025 an die neue Rechtslage anzupassen und kann rückwirkend, frühestens aber mit Wirkung ab 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Regionale Strukturplan Gesundheit ist bis spätestens 31. Dezember 2025 an die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit anzupassen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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