§ 46 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse
Paragraph 46 *,)
Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse
  1. (1)Absatz einsInvestitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen, die Aufstellung von Großgeräten oder Informationstechnologie (IT) in Fondskrankenanstalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten, den Strukturqualitätskriterien und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgekosten, vereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2Werden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.
  3. (3)Absatz 3In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann dazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und bis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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