Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
(1) Der Landes-Zielsteuerungsvertrag wird für vier Jahre abgeschlossen.
(2) Neue Verträge und Änderungen eines bestehenden Vertrages haben bis spätestens 30. November des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, ab dem sie relevant werden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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