§ 28 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(2) Die Landesregierung kann überdies einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen, der oder die nicht dem Amt der Landesregierung angehört. Vor der Bestellung ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse anzuhören.

(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Abs. 1 und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle, im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land die Kosten zu ersetzen, die bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstellen erwachsen.

(5) Die Landesregierung kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin jederzeit abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 26/2022

In Kraft seit 02.04.2022 bis 31.12.9999
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