§ 28 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Geschäftsführer oder Geschäftsführerin
Paragraph 28 *,)
Geschäftsführer oder Geschäftsführerin
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Eingeschränkt auf die Geschäfte des Gesundheitsförderungsfonds (§ 6 lit. i iVm § 43 Abs. 2) kann sie einen weiteren Geschäftsführer oder eine weitere Geschäftsführerin bestellen. Sie müssen dem Amt der Landesregierung angehören.Die Landesregierung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Eingeschränkt auf die Geschäfte des Gesundheitsförderungsfonds (Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2,) kann sie einen weiteren Geschäftsführer oder eine weitere Geschäftsführerin bestellen. Sie müssen dem Amt der Landesregierung angehören.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann überdies einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen, der oder die nicht dem Amt der Landesregierung angehört. Vor der Bestellung ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Abs. 1 und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle, im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Absatz eins und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle, im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.
  4. (4)Absatz 4Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land die Kosten zu ersetzen, die bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstellen erwachsen.
  5. (5)Absatz 5Die Landesregierung kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin jederzeit abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 26/2022

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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