§ 47 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen
und Strukturreformen
Paragraph 47 *,)
Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen
und Strukturreformen
  1. (1)Absatz einsDer Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 15 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 15 % der nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.
  2. (2)Absatz 2Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. a)Litera aDie Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:
      1. 1.Ziffer einsAbbau von Kapazitäten im stationären und spitalsambulanten Bereich;
      2. 2.Ziffer 2Stärkung des spitalsambulanten Bereichs zur Entlastung des stationären Bereichs;
      3. 3.Ziffer 3Optimierung der Patientenströme und Patientenwege zur Umsetzung des Grundsatzes „digital vor ambulant vor stationär“; oder
      4. 4.Ziffer 4Ausbau der Digitalisierung im Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zur Entlastung der Fondskrankenanstalten.
    2. b)Litera bDie Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, wovon nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen abgesehen werden kann.
    3. c)Litera cDie Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021, 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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