§ 47 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:

1.

Abbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten;

2.

Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen;

3.

Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel; oder

4.

Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation.

b)

Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens.

c)

Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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