(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) | Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen: | |||||||||
1. | Abbau von Kapazitäten in den Bereichen der Akutversorgung oder der Pflegeausbildung von Fondskrankenanstalten; | |||||||||
2. | Schaffung und Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste sowie sozialmedizinische und psychosoziale Betreuungseinrichtungen; | |||||||||
3. | Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel; oder | |||||||||
4. | Ausbau von Kapazitäten im Bereich der Kinder- und Jugendrehabilitation. | |||||||||
b) | Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen des Gesundheitswesens. | |||||||||
c) | Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021
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