Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Geschäftsordnung der GesundheitsplattformParagraph 18 *,) Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
(1)Absatz einsDie Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung sowie die Geschäftsbehandlung. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(2)Absatz 2In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,
a)Litera adass die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung der Gesundheitsplattform unter Anschluss der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen innerhalb angemessener Frist vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat;
b)Litera bdass jedes Mitglied ein Antragsrecht hat und Anträge auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für Sitzungen der Gesundheitsplattform unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bei der vorsitzenden Person einzubringen sind;
c)Litera cdass Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können;
d)Litera dwie die Aufgaben nach § 29 lit. b (Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds) auf die Geschäftsführung aufzuteilen ist, wenn diese durch mehr als eine Person erfolgt;wie die Aufgaben nach Paragraph 29, Litera b, (Durchführung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform in den Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds) auf die Geschäftsführung aufzuteilen ist, wenn diese durch mehr als eine Person erfolgt;
e)Litera edass ein Ausschuss zur Wahrnehmung der Aufgabe nach § 52b Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) eingerichtet wird.dass ein Ausschuss zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Paragraph 52 b, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) eingerichtet wird.
(3)Absatz 3In der Geschäftsordnung können weiters
a)Litera anäher bestimmte laufende Aufgaben der Gesundheitsplattform aus dem Bereich der Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (§ 4) der Geschäftsführung oder jener Person übertragen werden, die den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt, wobei im Fall der Geschäftsführung durch mehr als eine Person auch festzulegen ist, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden, sowienäher bestimmte laufende Aufgaben der Gesundheitsplattform aus dem Bereich der Angelegenheiten des Landesgesundheitsfonds als Fonds (Paragraph 4,) der Geschäftsführung oder jener Person übertragen werden, die den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt, wobei im Fall der Geschäftsführung durch mehr als eine Person auch festzulegen ist, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden, sowie
b)Litera bdie Zulässigkeit der Abhaltung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz und der Beschlussfassung im Umlaufweg sowie die nähere Vorgangsweise dazu festgelegt werden.
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