Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 30 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.
In Kraft seit 08.07.2023 bis 31.12.9999
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