§ 16 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform
Paragraph 16 *,)
Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform

Ein Beschluss kommt wie folgt zustande:

  1. a)Litera ain den Angelegenheiten als Fonds (§ 4), vorbehaltlich der lit. b:in den Angelegenheiten als Fonds (Paragraph 4,), vorbehaltlich der Litera b, :,Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land);Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, (Mitglieder für das Land);
  2. b)Litera bbei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß § 14 Abs. 2 gesondert ausgewiesen ist: Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gesondert ausgewiesen ist: Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, (Mitglieder für das Land) als auch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);
  3. c)Litera cin allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 5): Zustimmungin allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (Paragraph 5,): Zustimmung
    1. 1.Ziffer einsder Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und
    2. 2.Ziffer 2einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a bis c (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied);einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a bis c (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied);
  4. d)Litera dbei Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 18): Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern;bei Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (Paragraph 18,): Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern;
  5. e)Litera ebei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 14 Abs. 4): Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);bei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (Paragraph 14, Absatz 4,): Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, (Mitglieder für das Land) als auch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung);
  6. f)Litera fin sonstigen Angelegenheiten: Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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