Ein Beschluss kommt wie folgt zustande:
a) | in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4), vorbehaltlich der lit. b: | |||||||||
Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land); | ||||||||||
b) | bei der Vergabe des Teilbetrages, der im Voranschlag gemäß § 14 Abs. 2 gesondert ausgewiesen ist: Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung); | |||||||||
c) | in allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen (§ 5): Zustimmung | |||||||||
1. | der Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und | |||||||||
2. | einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 lit. a bis c (Mitglieder für das Land und für die Träger der Sozialversicherung sowie das vom Bund entsandte Mitglied); | |||||||||
d) | bei Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung (§ 18) sowie bei der Aufnahme weiterer Mitglieder oder deren Abberufung (§ 10 Abs. 6): Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern; | |||||||||
e) | bei der Übertragung einzelner Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 14 Abs. 4): Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder sowohl gemäß § 10 Abs. 2 lit. a (Mitglieder für das Land) als auch gemäß § 10 Abs. 2 lit. b (Mitglieder für die Träger der Sozialversicherung); | |||||||||
f) | in sonstigen Angelegenheiten: Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
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