a) | Beratung und Beschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und Erstellung der Strategie des Landesgesundheitsfonds; | |||||||||
b) | Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung; | |||||||||
c) | Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts; | |||||||||
d) | Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes; | |||||||||
e) | Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z.B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; | |||||||||
f) | Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Mitwirkung in Verfahren nach Maßgabe des Spitalgesetzes; | |||||||||
g) | Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural; | |||||||||
h) | Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung; | |||||||||
i) | Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds (§ 43 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens; | |||||||||
j) | Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen; | |||||||||
k) | Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement; | |||||||||
l) | Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben. |
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018, 26/2022
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