§ 6 LGFG

LGFG - Landesgesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung
Paragraph 6 *,)
Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung

Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben:

  1. a)Litera aBeratung und Beschluss des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens und Erstellung der Strategie des Landesgesundheitsfonds;
  2. b)Litera bKoordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;
  3. c)Litera cMitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts;
  4. d)Litera dWahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes;
  5. e)Litera eUmsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z.B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;
  6. f)Litera fAngelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Mitwirkung in Verfahren nach Maßgabe des Spitalgesetzes;Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sowie Mitwirkung in Verfahren nach Maßgabe des Spitalgesetzes;
  7. g)Litera gAngelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;
  8. h)Litera hErstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;
  9. i)Litera iEntscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds (§ 43 Abs. 2) unter Berücksichtigung des Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds (Paragraph 43, Absatz 2,) unter Berücksichtigung des Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens;
  10. j)Litera jMitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  11. k)Litera kUmsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  12. l)Litera lEvaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018, 26/2022, 9/2025

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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